Privathaftpflichtversicherung: versehentliche Ingangsetzung eines Pkws durch Kind

Privathaftpflichtversicherungen enthalten einen Risikoausschluss für Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges. Diese Klausel greift jedoch nicht ein, wenn ein auf dem Beifahrersitz eines abgestellten Pkws sitzendes 14-jähriges Mädchen den im Zündschloss steckenden Schlüssel umdreht, um über die zu aktivierende Batterie das Autoradio zu anzuschalten, aber versehentlich den Schlüssel so weit umdreht, dass der Motor des Pkws gestartet wird, dieser sich von selbst in Bewegung setzt und ein anderes geparktes Fahrzeug beschädigt.

Die bloße Nutzung der Batterie als Energiequelle für einen Zweck, der mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs in keinem inneren Zusammenhang steht, stellt keinen Gebrauch des Fahrzeugs durch den Führer eines Pkws im Sinne der Ausschlussklausel dar. Die Privathaftpflichtversicherung muss den verursachten Schaden tragen.


Beschluss des OLG Celle vom 03.03.2005 - 8 W 9/05, OLGR Celle 2005, 231

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