Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage des Unfallopfers mit der Begründung ab, bei Radfahrern sei schon ab 1,6 Promille Alkohol im Blut von einer absoluten Fahruntüchtigkeit und dementsprechend von einer "Bewusstseinsstörung" im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen auszugehen. Bei diesem Wert ist zu vermuten, dass der Unfall auf der Trunkenheit beruht.
Hinweis: Bei Fußgängern liegt der Grenzwert mit 2,0 Promille etwas höher.
Beschluss des OLG Köln vom 13.03.2007 - 5 W 117/06
Pressemitteilung des OLG Köln
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