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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass private Krankenkassen die Übernahme der Kosten einer künstlichen Befruchtung für ein zweites Kind nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, dass das Paar bereits durch das erste Kind von seiner Kinderlosigkeit "geheilt" ist.
Als Krankheit im Sinn des Krankenversicherungsrechts ist nämlich nicht die Kinderlosigkeit, sondern die Zeugungsunfähigkeit anzusehen. Diese besteht aber auch dann fort, wenn ein Paar bereits einmal durch eine künstliche Befruchtung ein Kind bekommen hat.
Urteil des BGH vom 21.09.2005 - IV ZR 113/04
Pressemitteilung des BGH
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