Rechtschutzversicherung bei Falschberatung im Anlagerecht

In den neuen Rechtsschutzpolicen ist zumeist der Versicherungsschutz bei Kapitalmarktstreitigkeiten ausgeschlossen. Die Kosten der Rechtsverfolgung im Anlegerrecht sind daher in derartigen Policen vom Geldanleger allein zu tragen. Es kommt aber - wie immer - auf den Einzelfall und auf die Interpretation an. Ein für Anleger interessantes Urteil hat das Oberlandesgericht Düsseldorf für eine atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung gefällt. So hat das OLG Düsseldorf im Urteil vom 23.03.2010 - I-4 U 131/09 dem Versicherungsnehmer das Recht auf Kostendeckung durch die Rechtschutzversicherung zugesprochen.

Zum Urteil: Die Rechtsschutzversicherung lehnte die Kostenübernahme ab, weil in den Versicherungsbedingungen (ARB) eine Ausschlussklausel enthalten war, die keinen Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "aus dem Recht der ... stillen Gesellschaften" vorsahen. Da jedoch der Anleger seinen Anspruch auf eine Falschberatung beim dem Erwerb der Anlage begründete, greift die Ausschussklausel nicht. Denn Schadensfreistellung liegt damit nicht an der Beteiligung, sondern in der fehlerhaften Anlageberatung.

Aus der Urteilsbegründung: Der Anleger hat geltend gemacht, dass Versicherungsschutz nicht nach § 3 Abs. 2 c) ARB ausgeschlossen sei, weil die Klausel nicht eingreife. Gegenstand des Schadensersatzanspruchs sei eine vorvertragliche Beratungspflichtverletzung und damit nicht das Recht der stillen Gesellschaften betroffen, da er bei ordnungsgemäßer Beratung schon nicht stiller Gesellschafter geworden wäre. Dies gelte ebenfalls für den Fall des wirksamen Widerrufs der Beitrittserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Die Ausschlussklausel sei eng auszulegen; ein bloßer "Zusammenhang" des Schadensersatzanspruchs aus vorvertraglicher Pflichtverletzung mit dem späteren Erwerb der Gesellschafterstellung reiche für ihre Anwendbarkeit nicht aus. §§ 230 ff. HGB kämen nicht zur Anwendung, weil das Begehren nicht auf Beendigung der Beteiligung im Sinne einer Kündigung, sondern darauf gerichtet sei, dass der Anleger so zu stellen sei, als hätte er den Beitritt nie erklärt.

Das OLG Düsseldorf hat sich damit - wie schon vorher die Vorinstanz - voll den Argumenten des Anlegers angeschlossen. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nach Ansicht des OLG nicht, denn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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