Dabei muss die Beratung wirklich nötig sein, etwa weil ein Erbfall oder eine Trennung eingetreten ist. Ohne Änderung der persönlichen Situation besteht kein Beratungsrechtschutz. Allerdings ist keine Wartezeit für den Beratungsrechtsschutz zu erfüllen. Erforderlich ist aber immer ein Ereignis in der persönlichen Lebenssituation, das die Beratung erforderlich macht. Beispiel: Ein Erblasser ist gestorben und deshalb kann eine erbrechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Wer hingegen mit Hilfe eines Rechtsanwaltes eine testamentarische Verfügung für seinen Nachlass treffen will, fällt nicht unter den Beratungsrechtsschutz. Tipp: Vor dem Kontakt mit dem Rechtsanwalt sollte man sich zunächst selber etwas schlau machen.
Beispiel: Grundlagen zum Testament. Analoge Regelungen gelten beim Rechtsschutz auch im Familienrecht. Beispiel: Wer beabsichtigt, sich von seinem Ehepartner zu trennen, muss selbst die Kosten einer Erstberatung zahlen. Wer hingegen schon ausgezogen ist, hat ein "Ereignis" geschaffen und fällt so unter den Beratungsrechtsschutz.
Der Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses ist wichtig, wenn Versicherungsnehmer rechtliche Hilfe beim Durchsetzen von Ansprüchen im Schadenersatzrecht benötigen. Denn wer zum entscheidenden Zeitpunkt nicht versichert war, erhält nach der Kausalereignistheorie keinen bezahlten Rechtsschutz. Die meisten Versicherer praktizieren jedoch gehen die verbraucherfreundliche Folgeereignistheorie. Der bei Finanztip eingebundene Vergleichsrechner Rechtschutzversicherung berücksichtigt dies bei der Auswahl der geeigneten Rechtsschutzversicherung.
Beispiel: Der beauftragte Handwerker "verwechselt" beim Einbau Materialien und deswegen ist der Einbau schon nach 14 Monaten nicht mehr zu gebrauchen. Die Rechtschutzverwicherung wurde vor 6 Monaten abgeschlossen. Kausal für den Defekt ist ist der Fehler vor 14 Monaten. Nach der Kausalereignistheorie ist der Rechtsschutzfall vor 14 Monaten eingetreten. Folge: Kein Rechtsschutz bei Versicherungspolice mit Kausalereignis. Weiteres Beispiel: Ein Arzt verschreibt einem Patienten im September 2010 falsche Medikamente. Im Januar 2011 schließt der Patient eine Rechtsschutzversicherung ab. Er erkrankt im Sommer 2011 wegen der falschen Medikamente. Auch hier besteht Rechtsschutz, sofern der Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen die Folgeereignistheorie vorsieht. Denn zum Zeitpunkt der Erkrankung (Folgeereignis) bestand eine gültige Rechtsschutzpolice. Dieser Aspekt (Folgeereignis oder Kausalereignis) kann bei der Auswahl des Versicherers im Einzelfall daher besonders wichtig sein.
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