Beratungsrechtsschutz und Folgeereignis

Ist Beratungs-Rechtsschutz enthalten?

Rechtschutzversicherer versichern in der Regel keine Rechtsstreitigkeiten aus dem Familienrecht, Partnerschaftsrecht und Erbrecht. Der Grund liegt nahe. Nahezu jede zweite Ehe wird geschieden und ein Rechtsstreit um die Erbschaft würde mit einer Rechtschutzpolice zunehmend ausgetragen werden. Deshalb begrenzen fast alle Versicherer den Rechtsschutz auf eine Erstberatung beim Anwalt. Nur einige wenige Versicherer übernehmen auch Kosten für ein Tätigwerden des Anwalts in diesen Rechtsgebieten, das über eine Erstberatung hinausgeht. Die Kosten sind dann aber "gedeckelt", d.h. es werden zum Beispiel maximal Kosten bis zum Betrag von 500 Euro übernommen.

Dabei muss die Beratung wirklich nötig sein, etwa weil ein Erbfall oder eine Trennung eingetreten ist. Ohne Änderung der persönlichen Situation besteht kein Beratungsrechtschutz. Allerdings ist keine Wartezeit für den Beratungsrechtsschutz zu erfüllen. Erforderlich ist aber immer ein Ereignis in der persönlichen Lebenssituation, das die Beratung erforderlich macht. Beispiel: Ein Erblasser ist gestorben und deshalb kann eine erbrechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Wer hingegen mit Hilfe eines Rechtsanwaltes eine testamentarische Verfügung für seinen Nachlass treffen will, fällt nicht unter den Beratungsrechtsschutz. Tipp: Vor dem Kontakt mit dem Rechtsanwalt sollte man sich zunächst selber etwas schlau machen.

Beispiel: Grundlagen zum Testament. Analoge Regelungen gelten beim Rechtsschutz auch im Familienrecht. Beispiel: Wer beabsichtigt, sich von seinem Ehepartner zu trennen, muss selbst die Kosten einer Erstberatung zahlen. Wer hingegen schon ausgezogen ist, hat ein "Ereignis" geschaffen und fällt so unter den Beratungsrechtsschutz.

Folgeereignistheorie und Kausalereignistheorie beim Rechtsschutz

Für die Kostenübernahme einer Erstberatung ist beim Beratungsrechtschutz das Vorliegen eines Ereignisses erforderlich. Als Versicherungskunde hört man beim Rechtsschutz immer wieder etwas von der Folgeereignistheorie und der Kausalereignistheorie. Die Frage ist nicht unwichtig. Denn es geht darum, wann ein Rechtsschutzfall seinen Anfang nahm. Beispiel: Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrundeliegt. Was liegt kausal der Ursache zugrunde?

Der Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses ist wichtig, wenn Versicherungsnehmer rechtliche Hilfe beim Durchsetzen von Ansprüchen im Schadenersatzrecht benötigen. Denn wer zum entscheidenden Zeitpunkt nicht versichert war, erhält nach der Kausalereignistheorie keinen bezahlten Rechtsschutz. Die meisten Versicherer praktizieren jedoch gehen die verbraucherfreundliche Folgeereignistheorie. Der bei Finanztip eingebundene Vergleichsrechner Rechtschutzversicherung berücksichtigt dies bei der Auswahl der geeigneten Rechtsschutzversicherung.

Beispiel: Der beauftragte Handwerker "verwechselt" beim Einbau Materialien und deswegen ist der Einbau schon nach 14 Monaten nicht mehr zu gebrauchen. Die Rechtschutzverwicherung wurde vor 6 Monaten abgeschlossen. Kausal für den Defekt ist ist der Fehler vor 14 Monaten. Nach der Kausalereignistheorie ist der Rechtsschutzfall vor 14 Monaten eingetreten. Folge: Kein Rechtsschutz bei Versicherungspolice mit Kausalereignis. Weiteres Beispiel: Ein Arzt verschreibt einem Patienten im September 2010 falsche Medikamente. Im Januar 2011 schließt der Patient eine Rechtsschutzversicherung ab. Er erkrankt im Sommer 2011 wegen der falschen Medikamente. Auch hier besteht Rechtsschutz, sofern der Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen die Folgeereignistheorie vorsieht. Denn zum Zeitpunkt der Erkrankung (Folgeereignis) bestand eine gültige Rechtsschutzpolice. Dieser Aspekt (Folgeereignis oder Kausalereignis) kann bei der Auswahl des Versicherers im Einzelfall daher besonders wichtig sein.

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