Man kann aber auch zunächst zum Rechtsanwalt gehen und dort die Rechtsschutzpolice vorlegen. Wenn der Rechtsanwalt den Sachverhalt für aussichtsreich ansieht, wird er den Vorgang beim Versicherer zwecks Einholung der Kostendeckungszusage vorlegen. Ohne Vorliegen einer Kostendeckungszusage besteht die Gefahr, dass Sie auf Ihren Kosten "sitzen bleiben". Stellen Sie sicher, dass der Rechtsanwalt sein Honorar nach dem RVG abrechnet. [Mehr hierzu im Artikel Kosten des Rechtsanwalts].
Der Versicherungsnehmer kann sich den Rechtsanwalt frei aussuchen (freie Anwaltswahl gemäß § 127 VVG). Er muss nicht mit dem Rechtsanwalt direkt abrechnen. Die Versicherungsgesellschaft übernimmt die Abrechnung mit dem Anwalt. Für das Gespräch mit dem Anwalt ist auf jeden Fall die Versicherungspolice bzw. Versicherungskarte mitzunehmen. Vorhandene Beweismittel sollten ebenfalls sofort dem Anwalt vorgelegt werden. In der Regel wird dann der Anwalt Kontakt zu dem Rechtsschutzversicherer aufnehmen, um eine Kostendeckungszusage einzuholen.
Der Rechtsschutzversicherer prüft dann, ob nach dem Versicherungsvertrag zunächst überhaupt Versicherungsschutz besteht und dann ob der Rechtsstreit hinreichende Erfolgsaussichten hat. Bei Erteilung der Zusage über die Kostenübernahme muss der Versicherungsnehmer auch kein Geld vorstrecken. Die Informationspflicht gegenüber dem Versicherer während des Rechtsstreits übernimmt in aller Regel der Rechtsanwalt.
Zunächst sollte aber geprüft werden, ob Sie den Sachverhalt dem Rechtsanwalt oder der Versicherung wirklich so präzise geschildert und mit Beweismitteln versehen haben, dass der Versicherer die Erfolgsaussichten richtig prüfen konnte. Außergerichtlich und gerichtlich haben Sie mehrere Möglichkeiten, den Versicherer zur Kostenübernahme "zu bewegen".
Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) von September 2010 sehen folgenden Wortlaut vor: Hat der Versicherer seine Leistungspflicht verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
Ein solcher Stichentscheid wird also von dem beauftragten oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers durchgeführt. Danach muss die Versicherungsgesellschaft die Kostenübernahme bestätigen, wenn der Rechtsanwalt ausreichend begründet, warum er in dem Sachverhalt gute Erfolgsaussichten sieht. Die Kosten des Stichentscheid-Verfahrens trägt der Rechtsschutzversicherer. Der Stichentscheid ist im Gegensatz zum Schiedsgutachten für beide Parteien bindend. Das Stichentscheidverfahren ist einer Deckungsklage nicht zwingend vorgeschaltet, so dass der Versicherungsnehmer auch gleichzeitig eine Deckungsklage erheben kann.
Wortlaut des leicht verständlichen § 128 VVG: "Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt."
Bei dem Schiedsgutachterverfahren entscheidet ein Schiedsgutachter, der von der Rechtsanwaltskammer bestimmt wird. Das Verfahren ist daher für den Versicherungsnehmer etwas umständlicher. Eine weitere Möglichkeit liegt in der Anrufung des Ombudsmannes. [Mehr hierzu im Artikel Schlichtungsstelle für Versicherungen]. Hier ein Beispiel zum Rechtsschutzfall, wenn einer rechtlichen Auseinandersetzung mehrere Rechtsverstöße zugrunde liegen. Die Beschwerde wurde übrigens als begründet anerkannt. Dagegen wurde zum Beispiel ein Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer wegen verzögerter Deckungszusage verworfen, weil den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft, wenn er es trotz einer Deckungszusage für ein Verfahren in den Niederlanden ohne erkennbaren sachlichen Grund unterlässt, dort den Anspruch gerichtlich geltend zu machen und zunächst einen Deckungsprozess für eine Klage in Deutschland führt und die Gegenseite dann zahlungsunfähig wird [Link].
Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte machen deutlich, warum im Urteilsfall kein Risikoausschluss bei Falschberatung vorliegt. So liegt bei einem Schadensersatzanspruch des Versicherten wegen Falschberatung durch eine Bank oder einen Anlageberater kein Risikoausschluss vor, wenn ein Rechtsschutz nur für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften ausgeschlossen ist. Die Anlage von Vermögen in Renten, Genussscheinen, Aktien oder Fonds ist nach Auffassung des Gerichts nicht von einem solchen Ausschluss erfasst. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehe. Hierbei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherten ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auf seine Interessen an.
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