Deckungszusage in der Rechtsschutzversicherung

Was ist im Rechtsschutzfall zu tun?

Die Rechtsschutzversicherung ist im Gegensatz zu einer Haftpflichtversicherung eine reine Kostenversicherung. Der Versicherer übernimmt nur die Kosten, wenn von ihm eine so genannte Deckungszusage vorliegt. Schon allein aus diesem Grund ist der Versicherer rechtzeitig und vollständig über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten und vorhandene Beweismittel sollten ebenfalls gleich dargelegt werden.

Man kann aber auch zunächst zum Rechtsanwalt gehen und dort die Rechtsschutzpolice vorlegen. Wenn der Rechtsanwalt den Sachverhalt für aussichtsreich ansieht, wird er den Vorgang beim Versicherer zwecks Einholung der Kostendeckungszusage vorlegen. Ohne Vorliegen einer Kostendeckungszusage besteht die Gefahr, dass Sie auf Ihren Kosten "sitzen bleiben". Stellen Sie sicher, dass der Rechtsanwalt sein Honorar nach dem RVG abrechnet. [Mehr hierzu im Artikel Kosten des Rechtsanwalts].

Der Versicherungsnehmer kann sich den Rechtsanwalt frei aussuchen (freie Anwaltswahl gemäß § 127 VVG). Er muss nicht mit dem Rechtsanwalt direkt abrechnen. Die Versicherungsgesellschaft übernimmt die Abrechnung mit dem Anwalt. Für das Gespräch mit dem Anwalt ist auf jeden Fall die Versicherungspolice bzw. Versicherungskarte mitzunehmen. Vorhandene Beweismittel sollten ebenfalls sofort dem Anwalt vorgelegt werden. In der Regel wird dann der Anwalt Kontakt zu dem Rechtsschutzversicherer aufnehmen, um eine Kostendeckungszusage einzuholen.

Der Rechtsschutzversicherer prüft dann, ob nach dem Versicherungsvertrag zunächst überhaupt Versicherungsschutz besteht und dann ob der Rechtsstreit hinreichende Erfolgsaussichten hat. Bei Erteilung der Zusage über die Kostenübernahme muss der Versicherungsnehmer auch kein Geld vorstrecken. Die Informationspflicht gegenüber dem Versicherer während des Rechtsstreits übernimmt in aller Regel der Rechtsanwalt.

Versicherer erteilt keine Deckungszusage

Wenn der Versicherer die Kostendeckung ablehnt, können Sie die Ablehnung, wenn Sie sie für ungerechtfertigt halten, überprüfen lassen. Beispiel: Der Rechtsschutzversicherer hat die Erfolgsaussichten für einen Prozess geprüft und sie für nicht ausreichend angesehen und folglich die Kostenübernahme abgelehnt. Dabei stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.

Zunächst sollte aber geprüft werden, ob Sie den Sachverhalt dem Rechtsanwalt oder der Versicherung wirklich so präzise geschildert und mit Beweismitteln versehen haben, dass der Versicherer die Erfolgsaussichten richtig prüfen konnte. Außergerichtlich und gerichtlich haben Sie mehrere Möglichkeiten, den Versicherer zur Kostenübernahme "zu bewegen".

Stichentscheid

Abhängig von dem Zeitpunkt des Abschlusses der Rechtschutzpolice und den dort zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer ggf. die Möglichkeit einen Stichentscheid herbeizuführen. Bei einer Ablehnung der Kostendeckung des Rechtsschutzfalls durch den Rechtsschutzversicherer wegen Mutwilligkeit oder Erfolgslosigkeit hat der Versicherungsnehmer nach den ARB neben dem Schiedsgutachten zur Prüfung der abgelehnten Deckungszusage auch die Möglichkeit einen Stichentscheid herbeizuführen. Die meisten Rechtsschutzversicherer erlauben dem Rechtsanwalt bei Ablehnung der Deckung und entsprechender Argumentation des Anwalts die Entscheidung (Stichentscheid). Einzelne Versicherungsgesellschaften mit bekanntem Namen wollen jedoch, dass in einem solchen Fall ein Gutachter entscheidet. Dies kann teuer werden, wenn der Versicherungskunde auch den Gutachter bezahlen muss, wenn dieser zu seinen Ungunsten entscheidet.

Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) von September 2010 sehen folgenden Wortlaut vor: Hat der Versicherer seine Leistungspflicht verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.

Ein solcher Stichentscheid wird also von dem beauftragten oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers durchgeführt. Danach muss die Versicherungsgesellschaft die Kostenübernahme bestätigen, wenn der Rechtsanwalt ausreichend begründet, warum er in dem Sachverhalt gute Erfolgsaussichten sieht. Die Kosten des Stichentscheid-Verfahrens trägt der Rechtsschutzversicherer. Der Stichentscheid ist im Gegensatz zum Schiedsgutachten für beide Parteien bindend. Das Stichentscheidverfahren ist einer Deckungsklage nicht zwingend vorgeschaltet, so dass der Versicherungsnehmer auch gleichzeitig eine Deckungsklage erheben kann.

Schiedsgutachten

Das Versicherungsvertragsgesetz sieht im § 128 VVG ein Gutachterverfahren vor. Dieses Schiedsgutachterverfahren ist zwar für den Versicherer bindend aber nicht für den Versicherungsnehmer. So kann der Versicherungsnehmer auch bei einem ablehnenden Schiedsspruch noch auf Kostenübernahme klagen. Bei einem negativen Schiedsspruch muss der Versicherungsnehmer allerdings die Kosten für den Gutachter tragen. Auch hier gilt: Das Schiedsgutachterverfahren ist einer Deckungsklage nicht zwingend vorgeschaltet, so dass der Versicherungsnehmer auch gleichzeitig eine Deckungsklage erheben kann.

Wortlaut des leicht verständlichen § 128 VVG: "Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt."

Bei dem Schiedsgutachterverfahren entscheidet ein Schiedsgutachter, der von der Rechtsanwaltskammer bestimmt wird. Das Verfahren ist daher für den Versicherungsnehmer etwas umständlicher. Eine weitere Möglichkeit liegt in der Anrufung des Ombudsmannes. [Mehr hierzu im Artikel Schlichtungsstelle für Versicherungen]. Hier ein Beispiel zum Rechtsschutzfall, wenn einer rechtlichen Auseinandersetzung mehrere Rechtsverstöße zugrunde liegen. Die Beschwerde wurde übrigens als begründet anerkannt. Dagegen wurde zum Beispiel ein Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer wegen verzögerter Deckungszusage verworfen, weil den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft, wenn er es trotz einer Deckungszusage für ein Verfahren in den Niederlanden ohne erkennbaren sachlichen Grund unterlässt, dort den Anspruch gerichtlich geltend zu machen und zunächst einen Deckungsprozess für eine Klage in Deutschland führt und die Gegenseite dann zahlungsunfähig wird [Link].

Deckungsklage

Unter eine Deckungsklage ist hier die Klage gegen einen Rechtsschutzversicherer auf Kostenübernahme für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers aus einer Rechtsschutzversicherung zu verstehen. Die Deckungsklage kann als Feststellungsklage oder als Leistungsklage eingereicht werden. Mit der Feststellungsklage wird gerichtlich festgestellt, ob der Rechtsschutzversicherer verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsschutzfalles zu übernehmen. Bei der Leistungsklage wird angestrebt, dass der Rechtsschutzversicherer bestimmte Kosten trägt, die dem Versicherungsnehmer bereits entstanden sind.

Fristen beachten

Es pasiert im Alltag immer wieder. Man konzentriert sich auf die Kostenübernahme-Zusage der Versicherungsgesellschaft und vergisst daher bei Bescheiden und Strafbefehlen die Einspruchsfrist bzw. Widerspruchsfrist einzuhalten. Achten Sie daher darauf, dass die Bescheide von Behörden oder Sozialversicherungen nicht rechtskräftig werden. Beispiel aus der Arbeitswelt: Eine Kündigungsschutzklage, mit der die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt werden soll, ist grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben.

Schadensersatzanspruch des Versicherten bei Streit um Kapitalanlage

Das Landgericht Düsseldorf hat mit dem Urteil vom 01.04.2010 - Az.: 11 O 493/09 einen Rechtschutzversicherer zum Schadenersatz gegenüber seinem Versicherten verurteilt, weil dem Versicherungskunden der Deckungsschutz in dem Streit um eine Kapitalanlage unberechtigt verwehrt hatte. Das LG Düsseldorf hat somit bestätigt, dass ein Rechtschutzversicherer verpflichtet sei, Deckungszusage für einen Zivilprozess zu gewähren, wenn der mit der Klage verfolgte Anspruch schlüssig darlegt wurde und ein Risikoausschluss nicht vorliegt.

Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte machen deutlich, warum im Urteilsfall kein Risikoausschluss bei Falschberatung vorliegt. So liegt bei einem Schadensersatzanspruch des Versicherten wegen Falschberatung durch eine Bank oder einen Anlageberater kein Risikoausschluss vor, wenn ein Rechtsschutz nur für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften ausgeschlossen ist. Die Anlage von Vermögen in Renten, Genussscheinen, Aktien oder Fonds ist nach Auffassung des Gerichts nicht von einem solchen Ausschluss erfasst. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehe. Hierbei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherten ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auf seine Interessen an.

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