Ein Rechtsschutzversicherungsvertrag kann von der Versicherungsgesellschaft jedoch nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn im Antragsformular nach „Vorversicherung” und nicht nach „Vorversicherungen“ gefragt ist und der Antragsteller die vor Antragstellung gekündigte Vorversicherung bei einem anderen Versicherer angibt, nicht dagegen einen von ihm selbst gekündigten, zeitlich davor liegenden weiteren Vertrag bei demselben Rechtsschutzversicherer, bei dem er nunmehr den Antrag stellt.
Für das Oberlandesgericht Celle spricht gegen die Annahme eines arglistigen Verhaltens des Versicherungsnehmers, wenn dieser einen Vorvertrag bei demselben Versicherer nicht angibt, der erst 15 Monate vor Antragstellung beendet wurde, und von dem er annehmen darf, dass sich die entsprechenden Angaben ohne weiteres aus den Datenbeständen des Versicherers ersehen lassen.
Beschluss des OLG Celle vom 13.02.2006, 8 W 9/06
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