Der Deckungsschutz ist nur dann zu verneinen, wenn die Kapitalanlage eine selbstständige Tätigkeit eines gewerblichen Anlegers darstellt. Dies ist bei nur einzelnen Kapitalanlagen zur Vermögensbildung und Altersvorsorge nicht anzunehmen.
Urteil des BGH vom 03.05.2006, IV ZR 252/04
RdW 2006, 561, BGHR 2006, 1234
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