Rechtsschutzversicherung: Eintrittspflicht trotz ungewissem Prozessausgang
Ein Mann wurde bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Da die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den geforderten Schadensersatz ablehnte, wollte der Geschädigte seine Ansprüche gerichtlich geltend machen und forderte seine Rechtsschutzversicherung zur Erteilung einer Deckungszusage auf. Die Versicherung lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, der Ausgang des Prozesses wäre unsicher, da der Unfallhergang nicht eindeutig geklärt sei.
Das Oberlandesgericht Bamberg ließ diese Argumentation nicht gelten. Die Rechtsschutzversicherung nahm bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Prozesses einen ungünstigen Ausgang der vom Gericht vorzunehmenden Beweisaufnahme voraus. Die Vorwegnahme eines ungünstigen Verfahrensausgangs muss der Versicherte nicht akzeptieren.
Urteil des OLG Bamberg, 1 U 60/05, Handelsblatt vom 07.09.2005