Wartezeiten in der Rechtsschutzversicherung
Zur Frage: Ab wann beginnt der Versicherungsschutz? Die Vereinbarung von Wartezeiten ist Standard bei vielen Versicherungsarten. So gibt es auch in der Rechtsschutzversicherung für manche Leistungen bestimmte Wartezeiten. Unter dem Begriff "Wartezeit" ist der Zeitraum zwischen dem Vertragsbeginn und dem Beginn des Versicherungsschutzes zu verstehen. Durch die dreimonatige Wartezeit wird verhindert, dass ein Versicherungsvertrag erst kurz vor einer sich schon konkret abzeichnenden rechtlichen Auseinandersetzung abgeschlossen wird.
Der Versicherungsschutz aus einer Rechtsschutzpolice beginnt zumeist erst nach einer Wartezeit von 3 Monaten. Lediglich in besonderen Fällen, zum Beispiel bei Schadensersatzansprüchen nach einem Unfall, muss keine Wartezeit erfüllt sein. Bei einem Wechsel der Versicherungsgesellschaft entfällt die dreimonatige Wartezeit, wenn derselbe Versicherungsschutz abgeschlossen wurde.
Wartezeiten im Detail
Die Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzpolice sehen in der Regel eine Wartezeit von 3 Monaten vor für:
- Arbeitsrechtsschutz
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
- Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen
- Steuerrechtsschutz vor Gerichten
- Rechtsschutz in Sozialgerichtsverfahren
Keine Wartezeit besteht in der Regel für:
- Strafrechtsschutz und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Disziplinar- und Standesrechtsschutz
- Interessenwahrnehmung bei Kauf- und Leasingverträgen über ein fabrikneues Fahrzeug
Beispiel vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.: Zum 1. Februar schließt Dieter K. eine Rechtsschutzversicherung mit Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz ab. Hintergrund hierfür war, dass sein Vermieter ihm im Januar angekündigt hatte, den Mietvertrag in Kürze zu kündigen. Am 23. März erhält Dieter K. von seinem Vermieter tatsächlich die Wohnungskündigung. Da er die Kündigung für unberechtigt hält, will er dagegen rechtlich vorgehen. Doch Vorsicht: Die Kündigung erfolgte innerhalb der dreimonatigen Wartezeit, der Versicherungsschutz beginnt somit zum 1. Mai. Folglich besteht kein Versicherungsschutz und Dieter K. muss die Kosten (Anwalt etc.) selbst tragen.