Bei einer Unfallverursachung infolge Trunkenheit oder beim Verstoß gegen eine den Versicherten treffende Obliegenheit (z. B. Verhinderung der Unfallaufklärung) kann die Haftpflichtversicherung einen Regressanspruch gegen den Unfallverursacher geltend machen.
Nach dem Urteil des BGH vom 14.09.2005 - IV ZR 216/04, BGHR 2006, 84, NJW 2006, 147, kann der Versicherer seine Leistungsfreiheit bei mehreren Obliegneheitsverletzungen erweitern. Leitsatz des Urteils: "Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (hier: Trunkenheitsfahrt) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden."
Zum Sachverhalt im Urteilsfall: Der Kläger verursachte am 13. Oktober 2002 als Fahrer eines PKW Audi in stark alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall, bei dem Fremdschäden von mindestens 12.448,94 Euro entstanden. Anschließend entfernte er sich unerlaubt vom Unfallort. Halterin des Fahrzeuges war seine Lebensgefährtin. Deren Großvater hatte den PKW bei der Beklagten haftpflichtversichert.
Begeht der Versicherungsnehmer eine Trunkenheitsfahrt und verstößt er zusätzlich nach Eintritt des Versicherungsfalles gegen eine Obliegenheit (hier unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden. In dem vorgenannten vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall konnte die Versicherung somit insgesamt 10.000 Euro von ihrem Versicherungsnehmer verlangen.
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