Riester-Rente - Riesterförderung - Riestervertrag - Zulage       Finanztip.de

Riester-Rente: Anspruch auf Förderung

Die Riester-Förderung erhalten grundsätzlich alle, die an die gesetzliche Rentenversicherung Pflichtbeiträge zahlen. Dieser Personenkreis besteht aus Arbeitnehmern, Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Lohnersatzleistungen, Kindererziehende (bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes) sowie Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Leistungen aus der Zusatzversorgung sowie Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.

Auch Minijobber, Studenten, Arbeitslose und andere Personenkreise können in den Genuss der Riester-Förderung kommen. Beispiel: Auch Studenten können einen Riester-Vertrag abschließen. Einzige Voraussetzung: Sie müssen neben dem Studium im laufenden Jahr eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben. Das Riester-Gesetz schreibt nicht vor, wie lange ein Riester-Sparer im Jahr sozialversicherungspflichtig sein muss. Damit reicht auch ein Tag aus.

Auch Empfänger von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II können Riester-Zulagen beanspruchen. Während ihrer Arbeitslosigkeit lassen sie den Riester-Vertrag entweder ruhen oder sie zahlen wegen der Zulagen weiter in ihn ein. Nur wer im Alter voraussichtlich bedürftig ist, läuft das Risiko, dass die erhaltenen Rentenzahlungen aus dem Riester-Vertrag ggf. auf die Grundsicherung angerechnet werden.

Minijobber
Minijobs sind grundsätzlich für den Arbeitnehmer sozialabgabenfrei, sofern das gezahlte Entgelt 400 Euro monatlich nicht überschreitet. Voraussetzung für eine Zulage ist jedoch, dass auch Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden. So kann ein Minijobber die Riester-Förderzulage erhalten, wenn er freiwillig einen kleinen Beitrag in die gesetzliche Rentenkasse einzahlt.

Der Arbeitgeber hat pauschal 15% für die Rentenversicherung beim Minijob abzuführen. Der Minijobber kann nun 4,9% dazulegen, damit zusammen der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (19,9% im Jahr 2008) erreicht ist. Voraussetzung: Es muss ein echtes Arbeitsverhältnis bestehen. Ein Scheinarbeitsverhältnis reicht nicht aus.

Die wesentlichen Regelungen zu den geförderten Personen

  • Förderung grundsätzlich nur für den obigen Personenkreis und nicht für Selbständige.
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • nicht berufstätige Personen während der Kindererziehungszeit
  • geringfügig Beschäftigte (bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit)
  • Arbeitslose mit "Stütze" (Personen, die bei der Arbeitsagentur als arbeitslos gemeldet sind)
  • versicherungspflichtige Selbstständige
  • Ehepartner, die nicht dauernd getrennt leben, auch wenn nur ein Ehepartner die Voraussetzungen erfüllt und für jeden Ehepartner ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht
  • keine Förderung erhalten

  • freiwillig Rentenversicherte
  • geringfügig Beschäftigte mit Versicherungsfreiheit
  • nicht versicherungspflichtige Selbstständige

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