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Riester-Rente: Wer hat Anspruch auf Förderung?

In Kürze: Die Riester-Förderung erhalten grundsätzlich alle Personen, die an die gesetzliche Rentenversicherung Pflichtbeiträge zahlen. Dieser Personenkreis besteht aus Arbeitnehmern, Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Lohnersatzleistungen, Kindererziehende (bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes) sowie Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Leistungen aus der Zusatzversorgung sowie Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.

Auch Minijobber, Studenten, Arbeitslose und andere Personenkreise können in den Genuss der Riester-Förderung kommen. Beispiel: Auch Studenten können einen Riester-Vertrag abschließen. Einzige Voraussetzung: Sie müssen neben dem Studium im laufenden Jahr eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben. Das Riester-Gesetz schreibt nicht vor, wie lange ein Riester-Sparer im Jahr sozialversicherungspflichtig sein muss. Damit reicht auch ein Tag aus.

Auch Empfänger von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II können Riester-Zulagen beanspruchen. Während ihrer Arbeitslosigkeit lassen sie den Riester-Vertrag entweder ruhen oder sie zahlen wegen der Zulagen weiter in ihn ein. Nur wer im Alter voraussichtlich bedürftig ist, läuft das Risiko, dass die erhaltenen Rentenzahlungen aus dem Riester-Vertrag ggf. auf die Grundsicherung im Alter angerechnet werden.

Minijobber
Minijobs sind grundsätzlich für den Arbeitnehmer sozialabgabenfrei, sofern das gezahlte Entgelt 400 Euro monatlich nicht überschreitet. Voraussetzung für eine Zulage ist jedoch, dass auch Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden. So kann ein Minijobber die Riester-Förderzulage erhalten, wenn er freiwillig einen kleinen Beitrag in die gesetzliche Rentenkasse einzahlt.

Der Arbeitgeber hat pauschal 15% für die Rentenversicherung beim Minijob abzuführen. Der Minijobber kann nun 4,9% dazulegen, damit zusammen der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (19,6 Prozent im Jahr 2012 und 19,9 Prozent im Jahr 2011) erreicht ist. Voraussetzung: Es muss ein echtes Arbeitsverhältnis bestehen. Ein Scheinarbeitsverhältnis reicht nicht aus. [Mehr hierzu im Artikel Rechtsfragen zu Mini-Jobs].

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Ehepartner und Ehepartnerförderung
Die Förderung erhalten auch Ehepartner, auch wenn sie selbst nicht erwerbstätig sind. Über das Kriterium der Pflichtversicherung können auch Ehepartner von zum Beispiel Ärzten und Rechtsanwälten die Riester-Zulagen beanspruchen, wenn der andere Ehepartner in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert ist. Die Ehepartnerförderung ist sogar gänzlich ohne Eigenbeitrag möglich. So kann sich der Partner eines förderfähigen Versicherten eine kleine Altersvorsorge allein aus den Grundzulagen und evtl. Kinderzulagen aufbauen. Die Ehegatten müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, haben.

Die Kinderzulagen werden natürlich nur einmal gewährt. Dies bedeutet, wenn beide Ehegatten eine eigene Riestervorsorge betreiben, wird die Kinderzulage auch nur einmal gezahlt. Die Kinder sind von den Eltern einem Riestervertrag zuzuordnen, andernfalls erfolgt die Zuordnung im Riester-Vorsorgevertrag der Mutter.

Geförderter Personenkreis (Zulageberechtigte Personen) Wer es genau wissen will, kann im Einkommensteuergesetz nachlesen, wer zulageberechtigt ist. Der § 79 EStG (Zulageberechtigte) regelt i.V.m. § 10a EStG den Personenkreis, der Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage hat.

Keine Förderung erhalten

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