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Riester-Rente: Betriebliche Altersvorsorge
Die staatliche Riester-Förderung kann auch im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge in Anspruch genommen werden. Häufig klingen die Angebote für die betriebliche Altersvorsorge auch attraktiver als die individuellen Angebote. Doch Vorsicht ist auch beim
Riester-Modell in der Betriebsrente angebracht.
Arbeitnehmer haben das Recht, Teile ihres Einkommens in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. Arbeitgeber bieten mit Partnern auch entsprechende eigene Modelle an. Die Entscheidung, ob eine betriebliche Altersvorsorge oder eine private Altersvorsorge getroffen werden soll, ist eine wichtige Entscheidung. Besser als ein "oder" ist ein "sowohl als auch". Denn beide Modelle haben ihre Vorteile und ergänzen sich.
Die private Altersvorsorge wird immer wichtiger. Eine Kombination aus Riester-Rente und aus betrieblicher Altersvorsorge ist daher grundsätzlich sehr zu empfehlen. Schon allein aus Gründen der Flexibilität macht es Sinn für die Riester-Förderung einen eigenen separaten Vertrag abzuschließen. Wenn man sowohl im eigenen separaten Riester-Sparvertrag als auch in der betrieblichen Altersvorsorge die Höchstbeträge nutzt, ist schon ein wesentlicher Teil für die Absicherung im Ruhestand erfüllt.
Wesentliche Punkte der betrieblichen Altersvorsorge
- Arbeitnehmer haben Anspruch auf Gehaltsumwandlung
- gefördert werden Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds
- keine Förderung für Direktzusagen und Unterstützungskassen
- Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung bleiben auch bei Arbeitgeberwechsel erhalten
- Arbeitgeberzulagen abhängig von Betriebs- oder Tarifvereinbarungen
Modelle der betrieblichen Altersversorgung
Beispiel: Der Arbeitgeber tritt einem Vorsorgefonds bei, den er selbst oder eine Bank oder eine Versicherung verwaltet. Der Fonds investiert die gesparten Beiträge einschließlich der Zulagen in Aktien und Wertpapieren und zahlt im Ruhestand die Riester-Rente. Die nachstehenden Modelle der betrieblichen Altersversorgung werden in der Rubrik zur Altersvorsorge, so z.B. zur Direktversicherung, genauer erläutert und werden daher nachstehend nur kurz skizziert.
Direktversicherung
- Beitragszahlung durch Arbeitgeber
- Finanzierung vom Mitarbeiter durch Gehaltsumwandlung oder durch den Arbeitgeber
- Steuern: bis zum gesetzlichen Grenzbetrag pro Jahr Pauschalversteuerung mit 20 Prozent (plus ggf. Kirchensteuer). Die Rentenzahlungen der seit Anfang 2005 abgeschlossenen Direktversicherungen sind voll zu versteuern.
Pensionskasse
- Verwaltung der Betriebsrente durch eine Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit
- Finanzierung vom Mitarbeiter durch Gehaltsumwandlung oder durch den Arbeitgeber
- Steuern: Die angesparten Beiträge bleiben bis zum gesetzlichen Grenzbetrag steuerfrei und die Beiträge bleiben auch bis zu maximal 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sozialabgabenfrei. Es gilt mithin die Fortsetzung der so genannten Entgeltumwandlung. Arbeitnehmer brauchen danach bis auf weiteres bis zum Grenzbetrag keine Sozialabgaben auf ihre angesparten Beiträge zahlen.
Der steuerfreie Betrag erhöht sich um 1.800 Euro, sofern parallel kein aktiver, pauschalbesteuerter "Altvertrag" im Sinne des § 40b EStG im Rahmen einer Direktversicherung oder Pensionskasse besteht.
Pensionsfonds
- Finanzierung vom Mitarbeiter durch Gehaltsumwandlung oder durch den Arbeitgeber
- Steuern: Die angesparten Beiträge bleiben bis zum gesetzlichen Grenzbetrag steuerfrei. Die Rentenzahlungen unterliegen in voller Höhe der nachgelagerten Besteuerung.
- Analog zur Pensionskasse sind keine Sozialabgaben zu entrichten, wenn das Unternehmen die Beiträge zahlt (siehe auch Pensionskasse)