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Zertifizierung von Riester-Verträgen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – kurz BaFin genannt – überwacht die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungen und den Wertpapierhandel. Sie ist auch die Zertifizierungsstelle für alle Riester-Produkte. Die BaFin ist ausschließlich für Fragen der Zertifizierung zuständig. Alle mit der Durchführung des Zulagenverfahrens zusammenhängenden Fragen sind an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu richten. Der Name des AltZertG lautet offiziell:
Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG).
Zertifizierung von Riester-Verträgen
Alle Anbieter von Produkten, die im Zusammenhang mit der Riester-Rente Altersvorsorgeprodukte anbieten, müssen zertifiziert sein. Das bedeutet, sie müssen gewissen Vorschriften genügen, damit diese Produkte auch eine Riester-Förderung erhalten. Dafür müssen die Anbieter diese Produkte einem Prüfungsverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterziehen. Die BaFin prüft aber nur, ob das Produkt die Kriterien erfüllt, die für eine staatliche Förderung erforderlich sind. Die Qualität des Produktes, zum Beispiel die Rendite, wird nicht geprüft.
Die Zertifizierungsstelle hat alle relevanten Informationen ins Internet gestellt. Sie finden daher im Netz alle aktuellen Informationen und Hinweise zum Antragsverfahren und zum Änderungsverfahren bestehender Zertifikate. Das Verbraucher-Telefon beantwortet unter der Nummer 01805 - 122346 (Montag - Freitag: 8:00 - 18:00 Uhr) dem Riester-Interessenten und Verbraucher allgemeine Fragen.
Der Riester-Sparer und Verbraucher kann auf die
Excel-Datei mit den zertifizierten Produkten zugreifen.
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Banken, Versicherer und Investmentgesellschaften dürfen also nur Riesterverträge anbieten, die bestimmten Anforderungen genügen. Derartige Anlageprodukte erhalten von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) ein Zertifikat. Diese Zertifizierung ist die Bestätigung, dass die Voraussetzungen bei diesem Anlageprodukt für die staatliche Förderung erfüllt sind.
Wichtige Voraussetzungen für das Zertifikat
- zu Beginn der Auszahlung muss zumindest das eingezahlte Geld garantiert sein,
- die Rente daraus muss lebenslang monatlich garantiert sein,
- Sparer dürfen den Vertrag jederzeit ruhen lassen,
- Sparer dürfen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen, um das bis dahin gesparte Kapital auf einen anderen Riestervertrag zu übertragen (bei einer vorzeitigen Auszahlung gehen alle Vorteile verloren),
- Sparer dürfen das angesparte Kapital vorübergehend ganz oder teilweise zum Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum entnehmen,
- Sparer können bei Rentenbeginn 30 Prozent des Kapitals auf einen Schlag entnehmen.
- die Anbieter müssen den Sparer vor Vertragsabschluss über alle Kosten eingehend informieren.
Informationspflicht des Anbieters
Sparer und Anleger sind vom Anbieter des Vorsorgevertrags umfassend zu informieren. (Auszug aus § 7 AltZertG Informationspflicht des Anbieters):
(1) Der Anbieter informiert den Vertragspartner schriftlich vor Vertragsabschluss, im Falle eines Versicherungsvertrages vor Antragstellung, über
- die Höhe und zeitliche Verteilung der vom Vertragspartner zu tragenden Abschluss- und Vertriebskosten,
- die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals,
- die Kosten, die dem Vertragspartner im Falle eines Wechsels in ein anderes begünstigtes Anlageprodukt oder zu einem anderen Anbieter unter Mitnahme des gebildeten Kapitals entstehen,
- das Guthaben, das dem Vertragspartner bei Zahlung gleich bleibender Beiträge am jeweiligen Jahresende über einen Zeitraum von zehn Jahren maximal bis zum Beginn der Auszahlungsphase vor und nach Abzug der Wechselkosten zur Übertragung auf ein anderes Anlageprodukt oder einen anderen Anbieter zustünde, und die Summe der bis dahin insgesamt gezahlten gleich bleibenden Beiträge, wobei sich das gebildete Guthaben und die zu zahlenden Beiträge jeweils um einen Satz von 2, 4 oder 6 vom Hundert jährlich verzinsen. Sind für einen Teil oder die gesamte Ansparphase bereits unterschiedliche Beiträge oder eine bestimmte Verzinsung vertraglich vereinbart, sind diese anstelle der zuvor genannten Beträge zur Berechnung heranzuziehen,
- die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Anlagenportfolios sowie über das Risikopotential und darüber, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange
bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt werden, und ...