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Vorteile der Vorsorge per Riester
Mit einem Riester-Vertrag machen Sparer wegen der staatlichen Förderung sogar dann einen Gewinn, wenn die Anlage keinerlei Erträge erwirtschaftet. Mindestens die Einzahlungen und die staatlichen Zulagen sind für die Auszahlung garantiert.
Das Riester-Sparen ist mit einer Rentenversicherung, einem Fondssparplan und einem Banksparplan und seit November 2008 auch mit einem Bausparvertrag möglich. Die Förderung ist überall gleich. Weil Sparer den Beitrag senken, erhöhen oder aussetzen können, passt sich der Vertrag den persönlichen Lebensumständen im Alltag gut an.
Das angesparte Kapital ist Hartz-IV sicher. Es muss nicht verbraucht werden, damit Arbeitslosengeld II ausgezahlt wird. Die spätere Zahlung der Riesterrente bzw. die Kapitalauszahlung ist voll steuerpflichtig.
Für Gutverdiener lohnen sich Sparverträge mit Riester-Förderung vor allem aufgrund der Steuervorteile. Wer wenig Steuern zahlt, profitiert von den staatlichen Zulagen. Auf jeden Fall erhält somit jeder Riester-Anleger staatliche Zulagen. Er muss dazu nur den entsprechenden Antrag ausfüllen und an den Anbieter seines Riester-Vertrages zurücksenden.
Die zu zahlenden Beiträge in einen Riestervertrag umfassen die eigenen Einzahlungen und die Zulagen, die der Staat hierfür gewährt. Der Zuschuss vom Staat beträgt 154 Euro Grundzulage und 185 Euro Zulage für jedes vor dem Jahr 2008 geborene Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht. Kinder, die ab dem 1. Januar 2008 geboren wurden, werden sogar mit 300 Euro Kinderzulage gefördert. Um die vollen Zulagen zu erhalten, muss der eigene Beitrag zusammen mit den Zulagen 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens betragen. Es sind aber maximal 2.100 Euro begünstigt.
Für den Abschluss von Riesterverträgen erhält die vermittelnde Person (z.B. Versicherungsvermittler) eine Abschlussprovision. Teilweise schaffen es Kunden, einen Teil der Provision für sich einzustreichen. Derartige Provisionsanteile, die Versicherungskunden vom Versicherungsvertreter für den Abschluss einer eigenen Versicherung erhalten, sind grundsätzlich steuerfrei. Sie reduzieren aber auch die im Rahmen der Sonderausgaben abziehbaren Versicherungsbeiträge. Das Einkommensteuerrecht schreibt daher vor, dass der Riester-Anleger den erstatteten Provisionsanteil als "sonstige Einkünfte" nach § 22 Nr. 5 EStG versteuern muss. Begründung: Sonst würden weder Riesterzulagen noch der Sonderausgabenabzug gekürzt.
Arbeitslosengeld II (ALG II) und Riesterförderung
Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II können trotz Wegfall der Rentenversicherungspflicht weiter Riesterzulagen erhalten. Grundsätzlich wäre zwar die Förderberechtigung entfallen, weil für sie keine Rentenbeiträge mehr eingezahlt werden und die Rentenversicherungspflicht eine Voraussetzung der Riesterförderung ist. Im Jahressteuergesetz 2011 wurde aber für ALG II-Empfänger eine Ausnahmeregelung aufgenommen.
Personen mit voller Erwerbsminderungsrente
Anspruch auf Riester-Förderung haben (seit 2008) auch Personen, die eine Beamtenversorgung wegen Dienstunfähigkeit oder eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Sie sind zusätzlich in den Kreis der Förderberechtigten aufgenommen worden. Der Mindestbeitrag errechnet sich aus dem Vorjahreseinkommen bzw. wenn kein ausreichendes Einkommen vorliegt, reicht als Mindestsparleistung auch der jährliche Sockelbetrag aus.
Nach altem Recht konnten Erwerbsgeminderte nur in den Genuss der Riester-Förderung kommen, wenn der Ehepartner einen Riester-Vertrag abgeschlossen hatte. Sie waren dann über einen so genannten "Huckepackvertrag" lediglich mittelbar förderberechtigt.
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