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Arbeitnehmer macht sich selbständig
Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die sich selbstständig machen, verlieren ihr Recht auf die Riester-Förderung. Sie brauchen Ihren Riester-Vertrag jedoch nicht zu kündigen, sondern können ihn ebenfalls beitragsfrei stellen. Kommen Sie später wieder in den Genuss der Fördermaßnahmen, lassen sie den Riester-Vertrag einfach wieder aufheben.
Kündigungsrecht
Jeder Riester-Sparer darf seinen Riester-Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündigen. Wer als Sparer beabsichtigt, zu einem anderen Riester-Anbieter zu wechseln, sollte den neuen Riester-Vertrag bereits abgeschlossen haben, bevor er die Kündigung eingereicht. Denn, wenn er sich das Geld aus dem alten Riester-Vertrag überweisen lässt, sind alle erhaltenen Zulagen und die ggf. gewährten Steuervorteile zurückzuzahlen. Grundsätzlich hat aber jeder Riester-Sparer ein gesetzlich verbrieftes Recht auf den Wechsel des Anbieters.
Wechsel bei bestehendem Riester-Produkt
Der Wechsel von einem bestehendem Riesterprodukt zu einem anderen Riesterprodukt ist in der Regel mit Kosten verbunden. Wechselt der Kunde seinen Vertrag nur innerhalb der Versicherung, sind die Wechselgebühren zumeist geringer. Der Abschluss eines neuen Riestervertrages kann auch wieder Geld kosten. Bis auf Banksparpläne fallen in aller Regel Provisionen, zum Beispiel in Form von Ausgabeaufschlägen an. Manchmal sind Versicherer bereit, die Aufschläge bei Neukundenakquisition zu senken.
Kosten beim Wechsel eines Riester-Vertrages
Die Wechselgebühren liegen zwischen 50 und 150 Euro. Nur Banksparpläne verursachen zumeist keine neuen Abschlusskosten. Teuer kann der Wechsel bei Riester-Rentenversicherungen werden. Denn die Versicherer dürfen die Abschlusskosten für die gesamte Laufzeit auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilen. Dies bedeutet, dass eine Kündigung mit Wechsel des Anbieters möglichst in den ersten Jahren erfolgen sollte und nicht später, wenn bereits die vollen Abschlusskosten verrechnet wurden.
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