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Abgeltungsteuer und Riesterfonds

Gleich vorweg: Riesterfonds unterliegen nicht der Abgeltungsteuer
Seit dem Jahr 2009 wird zwar generell für Kursgewinne und Erträge aus einem Investmentfonds 25 Prozent Abgeltungsteuer an der Quelle abgezogen. Doch das gilt nicht für Riester-Fonds. Wer einen Riester-Fondssparplan für die eigene Altersvorsorge besitzt, für den gilt die Regelung wie bei der Lebensversicherung.

Ist der Sparer bei Beginn der Auszahlung mindestens 60 Jahre alt und hat der Vertrag mindestens zwölf Jahre Bestand, so unterliegt die Hälfte der Auszahlung dem persönlichen Steuersatz. Selbst beim Spitzensteuersatz ist dies weniger als 25 Prozent an Abgeltungsteuer.

Einen Riester-Fondssparplan ohne Förderung kann jeder frei abschließen. Die Beweggründe können unterschiedlich sein. So kann es sich um Sparer handeln, die zwar förderberechtigt sind, aber ihre Riesterförderung schon ausgeschöpft haben.

Nicht förderberechtigte Riestersparer erhalten keine Riestervergünstigungen. Als Folge brauchen sie auch ihr Erspartes nicht verrenten lassen, sondern können eine volle Auszahlung vornehmen. Natürlich können auch Selbstständige, die von vornherein keine Riester-Förderung erhalten, einen Fondssparplan als Sparplan ohne Förderung abschließen.

Steuerersparnis bei der Riester-Rente
Die zu zahlenden Beiträge in einen Riestervertrag umfassen die eigenen Einzahlungen und die Zulagen, die der Staat hierfür gewährt. Der Zuschuss vom Staat beträgt 154 Euro Grundzulage und 185 Euro Zulage für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht. Um die vollen Zulagen zu erhalten, muss der eigene Beitrag zusammen mit den Zulagen 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens betragen. Es sind aber maximal nur 2100 Euro begünstigt.

In der Steuererklärung können Riester-Sparer für den Gesamtbetrag aus Zulagen vom Staat und eigenen Beiträgen den Abzug als Sonderausgaben beantragen. Ist die Steuerersparnis durch den Abzug größer als die Zulagen, wird ihnen die Differenz mit der Jahresabrechnung ausgezahlt. Dieser Vergleich "Steuerersparnis zu Zulagen" ist vom Finanzamt dann bei der Veranlagung "von Amts wegen" durchzuführen.

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