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Eigenheimrente als geförderte Altersvorsorge

Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
Mit der so genannten Eigenheimrente ist auch Wohnförderkonto eingeführt worden, das die nachgelagerte Besteuerung bei wohnungswirtschaftllicher Verwendung der Förderung sicherstellen soll. Das Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz – EigRentG) hat zu Änderungen geführt beim Einkommensteuergesetz, Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, Gesetz über Bausparkassen, Altersvorsorge-Durchführungs- verordnung, Wohnungsbau-Prämiengesetz und Fünftes Vermögensbildungsgesetz. Das Eigenheimrentengesetz ist mithin kein "eigenständiges" Gesetz, sondern ist - wie dargelegt - ein reines Änderungsgesetz. Im Vordergrund steht natürlich die Eigenheimförderung oder wie es einfach heißt: Die Eigenheimrente.

Verbesserte Entnahme aus dem angesparten Kapital
Vorab: Eine Pflicht zur Rückzahlung des entnommenen Betrages besteht - im Gegensatz zum Recht vor 2008 - nicht mehr. Es ist auch eine mehrmalige Entnahme zulässig. Voraussetzung: Sie muss immer für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung erfolgen. Auch kann eine Entnahme aus mehreren Altersvorsorgeverträgen für dieselbe wohnungswirtschaftliche Verwendung vorgenommen werden. Dabei dürfen entweder bis zu 75% oder bis zu 100% des geförderten Altersvorsorgevermögens entnommen werden (vgl. § 92a EStG). Die Entnahmegrenze bilden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. So dürfen nicht mehr als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten inklusive der Anschaffungsnebenkosten (z.B. Notargebühren, Grunderwerbsteuer) und der Anschaffungskosten für das dazugehörige Grundstück entnommen werden. Die Entnahme muss bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragt werden.

Darlehnsvertrag für Eigenheimrente
In den Kreis der Altersvorsorgeverträge sind nach dem Eigenheimrentengesetz auch Darlehensverträge aufgenommen werden. Mit dieser Neuregelung sind folgende zertifizierte "Riester-Darlehensverträge" möglich:

Wollen Ehepartner die volle Förderung in Anspruch nehmen, muss jeder Ehepartner einen eigenen Darlehensvertrag abschließen. Der Abschluss eines gemeinsamen Darlehensvertrages ist hierfür nicht möglich. Die Anbieter von "Riester-Darlehensverträgen" müssen für die Zertifizierbarkeit der Altersvorsorgeverträge mit Darlehenskomponente einige Bedingungen in ihrem Angebot erfüllen: So können auch Bausparkassen zertifizierte Altersvorsorgeverträge anbieten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Darlehenskomponente nur den von Bausparkassen angebotenen Altersvorsorgeverträgen vorbehalten ist. Jeder der begünstigten Anbieter kann entsprechende Verträge anbieten, wenn ihm dies aufsichtsrechtlich zugelassen ist.
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Tilgung des Darlehens (Entschuldung)
Für die Ablösung eines Darlehens, das für die Anschaffung oder Herstellung einer begünstigten Wohnung aufgenommen wurde, kann zu Beginn der Auszahlungsphase gefördertes Altersvorsorgevermögen aus dem Altersvorsorgevertrag steuerunschädlich entnommen werden. Der Beginn der Auszahlungsphase ergibt sich aus den Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags. Er muss zwischen dem 60. und dem 68. Lebensjahr des Förderberechtigten liegen. Wurde im Vertrag kein Beginn der Auszahlungsphase vereinbart, gilt automatisch das 67. Lebensjahr als Beginn der Auszahlungsphase.

Das geförderte Sparguthaben kann mithin zur Tilgung der Finanzierung eingesetzt werden. Die riestergeförderte Baufinanzierung muss auf jeden Fall bis zum 68. Lebensjahr getilgt sein. Die Betonung liegt auf "riestergefördert", d.h. die Wohnimmobilie (Haus oder Wohnung) muss nicht bis zu dem 68. Lebensjahr komplett entschuldet sein.

Berufseinsteiger-Bonus
Durch einen so genannten Berufseinsteiger-Bonus ist mit dem Eigenheimrentengesetz außerdem für junge Menschen ein Anreiz geschaffen werden, frühzeitig mit dem Altersvorsorgesparen zu beginnen. Unmittelbar zur Riester-Förderung berechtigte Personen erhalten einmalig eine um 200 Euro erhöhte Grundzulage bei Abschluss eines Vertrages. Voraussetzung: Sie haben zu Beginn des Kalenderjahrs das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet (vgl. § 84 EStG).

Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Die Grundzulage erhöht sich automatisch, wenn der Zulageberechtigte eine Altersvorsorgezulage beantragt. Wird der erforderliche Mindesteigenbeitrag von in der Regel jährlich 60 Euro (Sockelbetrag) nicht erbracht und demzufolge die Grundzulage entsprechend gekürzt, dann erfolgt auch eine Kürzung für den Berufseinsteiger-Bonus. Eine Nachholmöglichkeit des gekürzten Berufseinsteiger-Bonus in einem späteren Jahr ist nicht vorgesehen.

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