Beitragshöhe der Risikolebensversicherung
Bei kaum einer anderen Versicherungsart unterscheiden sich die Leistungen so wenig wie bei der "Risikoleben". Die Höhe des zu zahlenden Beitrags ist daher das wesentliche Entscheidungskriterium für die Auswahl einer geeigneten und kostengünstigen Absicherung auf den Todesfall. Für den Abschluss einer Todesfallversicherung ist daher auch keine richtige Checkliste zu beachten. Wichtig ist jedoch die Wahl der Versicherungsform. Aus einer kleinen Checkliste können Sie die wichtigsten Aspekte für die Auswahl einer Risikoversicherung für den Todesfall schnell erkennen.
In welcher Form den Todesfall versichern?
Der reine Todesfallschutz ist eine Risikoversicherung. Die Absicherung auf den Todesfall kann erfolgen durch
Überschussbeteiligung in der Risikolebensversicherung
Die Versicherungsgesellschaft kalkuliert den Sterblichkeitsverlauf der versicherten Person und aus dieser Kalkulation ergibt sich die Höhe der Versicherungsprämie. Auch eine Risikolebensversicherung erwirtschaftet Überschüsse (so genannte Risikoüberschüsse), wenn weniger Todesfallleistungen als kalkuliert zu erbringen sind. Dem Versicherungsnehmer steht grundsätzlich eine Beteiligung an dem Überschüssen zu (Überschussbeteiligung). Diese Überschüsse werden beim Versicherungsnehmer entweder als Bonus im Todesfall oder als Beitragsverrechnung "gutgeschrieben". [Mehr hierzu im Artikel Bonussystem oder Beitragsverrechnung für die Überschussbeteiligung am Beispiel der BU-Versicherung].
Was ist versichert?
Zynisch gesprochen: Der Tod ist versichert. Die Leistung aus einer Risikolebensversicherung wird nur gezahlt, wenn die versicherte Person verstirbt. Bei Vorlage der Sterbeurkunde wird die Versicherungssumme an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Anders als bei einer Kapital-Lebensversicherung wird somit kein Kapital angespart und daher erfolgt nach Ablauf der Versicherungsdauer auch keine Auszahlung. Es wird nur der Todesfall mit einer von Ihnen festgelegten Summe versichert, die nach dem Tod der versicherten Person an die Begünstigten (zumeist Hinterbliebene) ausgezahlt wird.
Der Tode der versicherten Person ist der Versicherungsgesellschaft unverzüglich zu melden. "Unverzüglich" bedeutet, dass einer verspäteten Meldung nicht auf schuldhaftes Verzögern zurückzuführen ist. Der Meldung ist beizufügen: Original der Versicherung und amtliche Sterbeurkunde.
Was ist nicht versichert?
Nicht versichert sind grundsätzlich ein Selbstmord innerhalb der ersten drei Jahre seit Vertragsbeginn und Tod wegen kriegerischer Ereignisse. Dies sind die wichtigsten Leistungseinschränkungen. Wenn der Tod im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen steht, kann der Versicherer seine Leistung auf das bis zum Todestag entstandene Deckungskapital begrenzen. Der Versicherungsschutz kann auch gefährdet sein, wenn bei der Antragsstellung die gestellten Fragen über Gesundheitszustand, ausgeübte Hobbies und berufliche Risiken nicht wahrheitsgemäß beantwortet wurden. In derartigen Fällen riskiert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz. Häufig müssen Richter in diesen Fällen entscheiden.
Was gilt bei Selbsttötung?
Selbstmord ist grundsätzlich innerhalb der ersten drei Jahre seit Vertragsbeginn der Risiko-LV vom Versicherungsschutz ausgenommen. Ein Versicherungsschutz würde nur dann bestehen, wenn der Suizid aufgrund einen krankhaften geistigen Störung zurückzuführen ist. So heißt zumeist ähnlich in den Versicherungsbedingungen:
Bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person vor Ablauf von drei Jahren seit Abschluss des Versicherungsvertrages besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn dem Versicherer nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Anderenfalls zahlt der Versicherer einen zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Rückkaufswert der bestehenden Todesfallversicherung zuzüglich der vorhandenen Überschussbeteiligung aus. Bei Selbsttötung nach Ablauf der Dreijahresfrist ist der Versicherer ohne Einschränkung zur Leistung verpflichtet. Die Frist von 3 Jahren kann jedoch in einer Einzelvereinbarung erhöht werden (vgl. § 161 VVG).
Bezugsrecht in der Risikoleben
Die Versicherung muss wissen, an wem im Todesfall die Versicherungssumme auszuzahlen ist. Mit dem Bezugsrecht erhält ein Dritter (Privatperson oder Firma) das Recht, die Versicherungsleistung im Todesfall zu beanspruchen. Es ist daher wichtig, dass der oder die Bezugsberechtigten genau bezeichnet werden. Sonst kann es später zu Verzögerungen und Streitigkeiten bei der Auszahlung der Versicherungsleistung kommen.
Folglich ist es nicht zweckmäßig, allgemeine Bezeichnungen wie "die Kinder" oder "die gesetzlichen Erben" für die Bezugsberechtigten zu wählen. Im Leistungsfall müssen sonst erst umfangreiche Recherchen erfolgen und die Erben müssten einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen.
Bezugsrecht bei unverheirateten Paaren
Oft ist der Versicherungsnehmer identisch mit der versicherten Person. Gerade bei unverheirateten Paaren ist diese Konstellations aber keine optimale Lösung. Grund: Der begünstigte Partner kann im Todesfall nur einen geringen Freibetrag bei der Erbschaftssteuer geltend machen und muss daher für den restlichen Betrag deutlich höhere Erbschaftssteuern zahlen. Dies lässt sich vermeiden, wenn der Bezugsberechtigte, der die Versicherungssumme erhalten soll, gleichzeitig den Vertrag als Versicherungsnehmer abschließt. Versicherte Person ist dann der andere Partner, bei dessen Tod die Zahlung erfolgt. [Mehr hierzu im Artikel verbundene Risikolebensversicherung].
Restschuldversicherung der Risikolebensversicherung
Diese besondere Form der Risikolebensversicherung kommt als Restschuldversicherung in Betracht zur Absicherung von höheren Krediten und soll zum Beispiel dafür Sorge tragen, dass der überlebende Ehegatte die Kredittilgung nicht allein tragen muss. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers wird die Versicherungssumme für die Tilgung der Restschuld des Kredites eingesetzt. Diese Risikoversicherung wird zumeist mit sinkender Todesfallleistung vereinbart. [Mehr hierzu im Artikel Risikoversicherung mit fallender Todesfallsumme].
Fazit: Wer nur das Todesfallrisiko absichern möchte, sollte keinesfalls eine Kapitallebensversicherung abschließen. Generell sollten Sie immer Versicherungsschutz und Sparvorgang grundsätzlich trennen.
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