Enthält die Vereinbarung über eine Rente keine Regelung über die Anpassung an die Lebenshaltungskosten, kann die Schmerzensgeldrente im Hinblick auf den gestiegenen Lebenshaltungskostenindex grundsätzlich nur dann abgeändert werden, wenn eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die bisher gezahlte Rente ihre Funktion eines angemessenen Schadensausgleichs nicht mehr erfüllt. Allerdings hält der Bundesgerichtshof ohne Hinzutreten besonderer zusätzlicher Umstände eine Rentenanpassung bei einer unter 25 Prozent liegenden Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes in der Regel nicht für gerechtfertigt.
Hinweis: Bei Vereinbarungen über Schmerzensgeldrenten sollte daher auf die Berücksichtigung entsprechender Anpassungsklauseln geachtet werden.
Urteil des BGH vom 15.05.2007
VI ZR 150/06
DAR
2007, 513
BGHR 2007, 751
NJW 2007, 2475
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