| Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit bei Finanztip.de |
Versicherungskunden können der vertraglichen Schweigepflichtentbindung widersprechen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darf nicht verletzt werden. Beim Abschluss vom Berufsunfähigkeitsversicherungen dürfen Versicherungsunternehmen nicht von ihren Kunden verlangen, dass sie pauschal Ärzte und Krankenhäuser von der Schweigepflicht entbinden. Die versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung muss die Möglichkeit auf informationellem Selbstschutz bieten (Bundesverfassungsgericht vom 23. Oktober 2006 – 1 BvR 2027/02). Versicherter müssen bestimmen dürfen, inwieweit die Datenweitergabe erfolgen soll.
Die Beschwerdeführerin schloss mit einem Versicherungsunternehmen einen Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Nach den Versicherungsbedingungen des Unternehmens hat der Versicherte, wenn er Versicherungsleistungen beantragt, Ärzte, Krankenhäuser, sonstige Krankenanstalten, Pflegeheime, bei denen er in Behandlung oder Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen, dem Versicherungsunternehmen auf Verlangen Auskunft zu geben.
So beantragte die Beschwerdeführerin, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war, Leistungen aus der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung. Dabei lehnte sie es ab, die vom Versicherungsunternehmen verlangte Schweigepflichtentbindung abzugeben und bot stattdessen an, Einzelermächtigungen für jedes Auskunftsersuchen zu erteilen.
Das Versicherungsunternehmen teilte daraufhin mit, dass es auf dieser Grundlage den Versicherungsfall nicht feststellen könne. Die Klage der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass das Versicherungsunternehmen nicht berechtigt sei, die Abgabe einer Schweigepflichtentbindung zu verlangen, wurde von den Fachgerichten abgewiesen.
Ihre Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die 1. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts hob die angegriffenen Urteile des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts auf, da sie die
Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner
Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung verletzen.
Beschluss vom 23. Oktober 2006 – 1 BvR 2027/02
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