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Lebensversicherung von einer Minderjährigen abgeschlossen

Zur Frage: Ist ein Versicherungsvertrag wirksam, obwohl er von einer Minderjährigen abgeschlossen wurde? Ein Vertrag über eine Lebensversicherung, der von einem/einer Minderjährigen abgeschlossen wird, muss, um wirksam zu werden, entweder vom Vormundschaftsgericht genehmigt sein, oder er muss vom Vertragschließenden selbst nachträglich gebilligt werden, wenn er/sie volljährig geworden ist. Eine junge Frau berief sich auf diese Regelung, um die eingezahlten Beiträge zurückzubekommen. Das Landgericht Freiburg hat hierzu im Urteil vom 7. März 1997 - 5 O 358/96 entschieden.

LV-Beiträge wurden weiter gezahlt
Zum Urteilsfall: Als sie noch minderjährig gewesen war, hatten ihre Eltern für sie eine Lebensversicherung abgeschlossen - ohne die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen. Fast zehn Jahre lang zahlte die junge Frau danach die Versicherungsbeiträge, auch als sie längst volljährig war. Dann überlegte sie es sich anders, verweigerte die Zustimmung zum Vertrag und forderte von der Versicherung das Geld zurück: Der Vertrag sei unwirksam, weil weder ihre eigene Genehmigung noch die des Vormundschaftsgerichts vorliege.

Dynamik der Lebensversicherung akzeptiert
Damit kam sie jedoch beim Landgericht Freiburg nicht durch (5 O 358/96). Der Vertrag sei zwar nicht wirksam zustande gekommen, weil sie seinerzeit minderjährig gewesen sei. Sie habe jedoch anschließend etwa zehn Jahre lang die Prämien gezahlt und den Vertrag auch als Sicherungsmittel für ein Darlehen genutzt. Schon dadurch habe sie ständig den Anschein erweckt, an dem Vertrag festhalten zu wollen.

Außerdem habe sie während der gesamten Laufzeit niemals den Versuch unternommen, den Vertrag zu kündigen, statt dessen sogar die jährliche "Dynamikerhöhung" akzeptiert, obwohl die Versicherung bei dieser Gelegenheit regelmäßig auf die Möglichkeit der Ablehnung dieser Erhöhung hinweise. All diese Umstände sprachen nach Auffassung des Gerichts dafür, dass die Versicherungsnehmerin den Vertrag gebilligt hatte. Sie könne sich deshalb jetzt nicht plötzlich auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen und ihr Geld zurückfordern.

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