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Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung (KVR 40/96). Zweck der Gründung sei es unter anderem gewesen, für alle Versicherungsunternehmen Referenzpreise festzulegen, um für die Berechnung der Ersatzleistung bei Unfallersatzfahrzeugen eine einheitliche Grundlage zu haben. Das beschränke den Wettbewerb unter den Versicherungen. Einheitliche Bedingungen bei einem wesentlichen Kostenfaktor der Schadensabwicklung zu schaffen, berühre unmittelbar die Bedingungen im Wettbewerb der Unternehmen untereinander.
Sie hätten das Preisgefüge auf dem Markt für gewerbliche Autovermietungen in einer Weise beeinflussen wollen, die sich mit den Mitteln des Wettbewerbs nicht erreichen lasse. Deutlich werde diese Absicht dadurch, dass die Mietpreise von "carpartner" von den Gesellschaftern (und den sonstigen Vertragspartnern aus dem Kreis der Haftpflichtversicherer) hätten subventioniert werden sollen.
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 1998 - KVR 40/96
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