Impfung wegen Schwangerschaft nicht möglich:

Ein schwangere Frau hatte zusammen mit ihrem Mann eine Fernreise nach Indonesien gebucht und gleichzeitig eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Diese Versicherung bietet Schutz, falls Urlauber eine Reise (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen) nicht antreten können. Im Reisebüro hatte sie sich nach Impfvorschriften erkundigt und die Auskunft erhalten, dass es keine gebe.

Kurz darauf stellte die Frau fest, dass die vom Tropeninstitut für Indonesien empfohlenen Schutzimpfungen aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht durchgeführt werden konnten. Die Impfungen waren zwar nicht behördlich vorgeschrieben, sondern nur empfohlen, dennoch wollte die Frau ohne Impfschutz nicht reisen. Das Paar stornierte daher die Buchung und verlangte die Erstattung der Stornokosten von der Reiserücktrittversicherung. Da die Versicherung nicht zahlte, klagten die beiden die Summe ein.

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Das Amtsgericht München wies die Klage mit der Begründung ab, dass der "Eintritt des Versicherungsfalls" für die Frau vorhersehbar gewesen sei (282 C 29978/96). Sie habe bereits bei der Buchung der Reise gewußt (oder wissen können), dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht geimpft werden könne.

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Dem Reiseunternehmen sei nicht vorzuwerfen, dass es versäumt habe, sie über die Auffassung des Tropeninstituts aufzuklären: schließlich handle es sich dabei lediglich um eine Empfehlung. Im übrigen hätte sich die Kundin ohne weiteres auch vor der Buchung der Reise beim Tropeninstitut erkundigen können. Daß sie dies versäumt habe, dürfe nicht zu Lasten der Versicherung gehen, die deshalb die Stornokosten nicht begleichen müsse.

Urteil des Amtsgerichts München vom 26. Februar 1997 - 282 C 29978/96

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