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Verbraucherschutzverein geht gegen Versicherungsbedingungen an: Ein Versicherungsunternehmen sah in seinen Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen vor, Versicherungsschutz bei Invalidität nur zu gewähren, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eintritt und in den folgenden drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht wird. Ein Verbraucherschutzverein hielt diese Regelung für unwirksam und zog vor Gericht.
Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite des Versicherungsunternehmens (IV ZR 348/96). Die Klausel beschreibe Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung; es stehe der Versicherung offen, diesbezüglich Einschränkungen zu machen. Solange das Leistungsversprechen hinreichend klar sei, müsse es der kaufmännischen Entscheidung des Versicherers überlassen bleiben, welchen Versicherungsschutz er mit welchem Umfang anbiete.
Mit der Regelung wolle die Versicherung verhindern, für Spätschäden einstehen zu müssen, die häufig schwer aufzuklären und in den Konsequenzen unübersehbar seien. Das gefährde nicht den Vertragszweck: Der Vertrag werde durch die Einschränkung nicht derart ausgehöhlt, dass er in bezug auf das zu versichernde Risiko "zwecklos" werde. Nur solche Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränkten oder aushöhlten, könnten die Richter für unwirksam erklären. Eine bloße Leistungsbeschreibung unterliege dagegen nicht der gerichtlichen Kontrolle. Im Normalfall könne der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass die Unfallschäden von der Versicherung gedeckt seien.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. November 1997 - IV ZR 348/96
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