Für die Strom- und Gasversorgung schlossen die neuen Bewohner einen Versorgungsvertrag mit den Stadtwerken. Als die Jugendlichen jedoch die Strom- und Gasrechnung nicht mehr bezahlen konnten, wurde auf Veranlassung des Eigentümers an einem kalten Januartag die Strom- und Gaszufuhr abgeschnitten. Das Wasser war kurz zuvor wegen eines Wasserrohrbruchs ebenfalls abgestellt worden.
Aus Wut und Ärger über die von ihm als menschenunwürdig empfundenen unhygienischen Zustände steckte daraufhin einer der Jugendlichen nachts (unter erheblichem Alkoholeinfluß) das Wohnhaus in Brand. Das Feuer beschädigte die hölzerne Treppe, die Dachkonstruktion und weitere Gebäudeteile. Der Eigentümer wollte seine Brandversicherung in Anspruch nehmen, die allerdings die Zahlung von Schadenersatz verweigerte.
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage des Hauseigentümers auf Zahlung ab (20 U 76/97). Begründung: Wenn ein Versicherungsnehmer (mit)verantwortlich für den Schaden sei, müsse die Versicherung dafür nicht einspringen. Das treffe hier zu: Indem der Eigentümer dafür gesorgt habe, dass die Strom- und Gaszufuhr unterbrochen und die Zähler ausgebaut wurden, habe er selbst das Verhalten des Bewohners provoziert.
Die Jugendlichen hätten im Haus keinen Strom und keine Heizung mehr gehabt, es also nicht mehr "in zumutbarer Weise" bewohnen können. Auch wenn das Verhalten des Jugendlichen vorsätzlich und falsch gewesen sei: Der Eigentümer habe diese Situation bewusst herbeigeführt und dies sei die Ursache dafür gewesen, dass das Gebäude in Brand gesteckt wurde. Das Verhalten des Brandstifters und der hieraus entstandene Schaden sei daher "dem Eigentümer zuzurechnen".
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Oktober 1997 - 20 U 76/97
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