Schmerzensgeld aufgebessert

Hinhaltetaktik kann die Haftpflichtversicherung teuer zu stehen kommen
Manche Versicherer lassen sich mit der Regulierung von Unfallschäden viel Zeit. Mit allen möglichen Tricks und Ausreden versuchen diese schwarzen Schafe unter den Versicherungsunternehmen, sich vor der Zahlung zu drücken oder die Leistungen zum Nachteil der Unfallopfer möglichst niedrig zu halten.

So verweigerte eine Haftpflichtversicherung einem Mann, der bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt worden war und sich einer ärztlichen Untersuchung durch den Sachverständigen unterzogen hatte, die Einsicht in dessen Gutachten. Die Versicherung hatte das Gutachten selbst in Auftrag gegeben - als es aber für sie ungünstig ausfiel, berief sie sich plötzlich auf den Datenschutz. Es kam auch schon vor, dass eine Versicherung das vorzeitige Ableben eines Schwerverletzten ins Kalkül zog und die Abwicklung des Schadens bewusst in die Länge zog, um von seinem Tod zu profitieren.

Verzögerungstaktik zahlt sich aber nicht immer aus und kann sogar teuer werden. Das Oberlandesgericht Nürnberg besserte in zwei Fällen das Schmerzensgeld für den Versicherungsnehmer wegen des passiven Widerstands der Versicherungen bei der Abrechnung deutlich auf (8 U 1741/97 und 6 U 3535/96). Ein Unternehmen hatte sich mit der Auszahlung sechs Jahre Zeit gelassen, obwohl immerhin bereits ein Gericht entschieden hatte, dass im Prinzip ein Schmerzensgeld fällig sei - nur dessen Höhe war offengeblieben.

Nach sechs Jahren Untätigkeit der Versicherung klagte der geduldige Geschädigte erneut und bekam am Ende sein Schmerzensgeld und einen Zuschlag als Ausgleich für die Verzögerung. Begründung des Gerichts: Eine über mehrere Jahre verschleppte Schadensregulierung sei als "psychische Belastung" für den Versicherungsnehmer zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Im zweiten Fall hatte der Haftpflichtversicherer grundlos behauptet, der Geschädigte sei wegen Alkoholisierung mitschuldig, und so die Schadensregulierung verzögert.

Urteile des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Oktober 1997 - 8 U 1741/97 - und vom 30. April 1997 - 6 U 3535/96

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