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Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit     bei Finanztip.de

Auf Trekkingtour vom Schlaganfall getroffen

Schlaganfall ausgelöst durch Höhenkrankheit ist kein versicherter Unfall
Bis in 3.000 m Höhe stieg ein Freizeitsportler auf, als das Schicksal zuschlug: Durch den in dieser Höhe verminderten Sauerstoffgehalt der Luft wurde er höhenkrank und erlitt infolgedessen einen Schlaganfall. Als der Mann seine Unfallversicherung in Anspruch nehmen wollte, bekam er eine Abfuhr. Auch vor den Zivilgerichten hatte er Pech: Kein Unfall, befanden die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe (10 U 1712/95).

Ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen liege vor, wenn der Versicherte durch "ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung" erleide. Hier habe sich der Bergsteiger in eine Höhenlage begeben, in der man bekanntlich verringerter Sauerstoffzufuhr ausgesetzt sei. Das sei kein von außen auf den Körper wirkender Vorgang, vielmehr habe sich der Organismus des Trekkers nicht ausreichend auf die allmähliche Veränderung der atmosphärischen Verhältnisse eingestellt.

Selbst wenn man aber ein äußeres "Ereignis" darin sehen wolle, dass der "Versicherte von sauerstoffarmer Atmosphäre umfangen" gewesen sei - "plötzlich" sei dieser Zustand jedenfalls nicht eingetreten. Denn der Sauerstoffmangel wirke beim Aufsteigen langsam und allmählich - hier über Tage - auf den Organismus ein. Der Versicherte hätte den gesundheitlichen Schaden ohne weiteres vermeiden können, wenn er seinem Körper eine längere Zeit der Anpassung an die Höhe gegönnt hätte oder sofort nach dem Eintreten der ersten Warnsignale abgestiegen wäre. In so einem Fall könne man nicht von einem Unfall sprechen, auch wenn der Schlaganfall selbst unerwartet aufgetreten sei.
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 1997 - 10 U 1712/95

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