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Versicherter Unfall oder Sekundentod?

Leistung der Unfallversicherung hängt oft am seidenen Faden
Ein Schwimmer wurde nahe dem Badesteg eines Dorfteichs tot aufgefunden. An dieser Stelle konnte ein Erwachsener stehen. Die Unfallversicherung wollte nicht zahlen, weil ein Unfall nicht bewiesen sei.

Auch das Landgericht Neubrandenburg verneinte einen Anspruch der Hinterbliebenen auf Entschädigung (8 O 253/96). Dass der Unfallhergang nicht mit Bestimmtheit feststehe, führe allein noch nicht zur Ablehnung. Wenn "verschiedene Geschehensabläufe" denkbar seien, müssten diese aber zumindest alle als "Unfall" im Sinne der Versicherungsbedingungen einzustufen sein - d.h. es müsse sich um ein "plötzliches, von außen auf den Körper des Versicherten wirkendes Ereignis" handeln.

Im vorliegenden Fall ließ sich nicht mehr klären, ob das Ertrinken des Schwimmers auf (versicherte) Erschöpfung infolge erhöhter Anstrengung oder auf einen (nicht unfallversicherten) Sekundentod (z.B. infolge eines Herzinfarkts) zurückzuführen war. Möglicherweise hätte eine Obduktion darüber Aufschluss gebracht, die aber unterblieben war. So waren die Prämien umsonst bezahlt.
Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 5. Juni 1997 - 8 O 253/96

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