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Mit Recht, befand das Oberlandesgericht Oldenburg (2 U 195/97). Der Versicherte habe in seiner Schadenanzeige nach dem Sportunfall die Frage nach dem Bestehen weiterer Unfallversicherungen verneint. Diese Antwort sei "objektiv falsch" gewesen. Gegenüber der Versicherung bewusst falsche Angaben zu machen, stelle ein erhebliches Verschulden dar.
Wie üblich sei auch in diesem Fall der Versicherungsnehmer in dem Formular für die Schadenanzeige unmissverständlich und deutlich darauf hingewiesen worden, "dass unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes" führten, selbst dann, wenn dem Versicherungsunternehmen durch die falschen Angaben gar kein Nachteil entstehen sollte.
Da der Verletzte auch bei den anderen Unfallversicherungen die Mehrfachversicherung verschwiegen hatte, wurde sein Verhalten nicht als "Ausrutscher" angesehen, für den eine einsichtige Versicherung vielleicht noch Verständnis aufbringen könnte (Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. November 1997 - 2 U 195/97).
Redaktionelle Anmerkung: Die private Unfallversicherung gehört zu den Versicherungen, die ein Versicherungsnehmer auch mehrfach abschließen kann und entsprechend kann auch die Versicherungsleistung beansprucht werden. Das vorgenannte Urteil aus 1997 (Inhalt liegt nicht vor) stellt anscheinend die vorsätzliche Falschangabe für die Leistungsfreiheit der Versicherung in den Vordergrund.
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