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Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit     bei Finanztip.de

Ärztliche Feststellung der Invalidität

Ärztliche Feststellung der Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten erfolgen. Wer von seiner Versicherung Geld will, muss die vorgeschriebenen Fristen einhalten, sonst geht er seiner Ansprüche verlustig. So erging es einer Frau, die einen Fersenbeinbruch erlitten hatte, der das Gelenk auf Dauer beeinträchtigte. Als sie Geld von der Unfallversicherung beanspruchte, bekam sie einen ablehnenden Bescheid: Die Behinderung sei vom Arzt nicht fristgerecht festgestellt worden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart bestätigte die Ablehnung (7 U 158/97). Nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen muss Invalidität innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt werden. Das ist vielen Versicherungsnehmern unbekannt, die deshalb unter Umständen viel Geld verlieren. Die Frist soll den Versicherungen helfen, ihre Leistungspflicht schnell zu klären und sie davor bewahren, wegen (schwer aufklärbarer und im Ausmaß unübersehbarer) Spätschäden in Anspruch genommen zu werden. Spätschäden sind selbst dann vom Versicherungsschutz ausgenommen, wenn der Versicherte das Versäumen der Frist nicht zu verantworten hat oder wenn die Invalidität vor dem Ablauf der Frist gar nicht feststellbar gewesen wäre.

Die Versicherung handle in der Regel korrekt, wenn sie sich auf den Fristablauf berufe, betonte das OLG. Sie sei nur dann verpflichtet, den Versicherungsnehmer eigens auf diese wichtige Frist hinzuweisen, wenn sie (durch ärztliche Befunde z.B.) über die drohende Invalidität Bescheid wisse. Das treffe hier aber nicht zu: Im letzten Befund, der der Versicherung (vor der strittigen Feststellung der Invalidität) vorgelegt worden sei, habe ein Arzt der verletzten Frau nur bescheinigt, ihre Arbeitsfähigkeit werde noch etwa drei Monate lang um 10 Prozent reduziert sein.
Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 1997 - 7 U 158/97

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