Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzte dem Geschädigten zehn Jahre lang den Verdienstausfall. Schließlich bot sie ihm eine Arbeitsstelle in der Hauptverwaltung ihres Betriebs an. Die Stelle erfülle alle Anforderungen, die in dem ärztlichen Gutachten an eine zumutbare Beschäftigung gestellt worden seien.
Der Geschädigte lehnte das Angebot mit der Begründung ab, dass er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens eineinhalb Stunden brauche, um zur Versicherung zu gelangen. Eine tägliche Wegstrecke von insgesamt drei Stunden sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten. Die Versicherung hielt ihm entgegen, mit der Ablehnung verletze er seine Pflicht, den Schaden gering zu halten und stellte die Zahlungen ein.
Die Vorinstanz hatte zugunsten des Geschädigten entschieden: Die lange Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei dem Geschädigten nicht zuzumuten. Zwar sei auf ihn ein Auto zugelassen, er habe jedoch glaubwürdig versichert, dass der Wagen seinem Sohn gehöre und ihm nicht zur Verfügung stehe.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil wieder auf (VI ZR 296/97). Begründung: Wenn der Geschädigte das Auto des Sohnes vorfinanzieren könne, sei er also grundsätzlich in der Lage, für ein Auto aufzukommen und somit auch dazu verpflichtet, ein eigenes anzuschaffen, um eine für ihn zumutbare Anfahrt zu der Arbeitsstelle zu organisieren. Das Oberlandesgericht müsse noch klären, ob die Tätigkeit den medizinischen Anforderungen tatsächlich gerecht werde - wenn das der Fall sei, müsse die Versicherung dem Mann nicht länger den Verdienstausfall ersetzen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97
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