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Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit     bei Finanztip.de

Gehirnschlag infolge von Aufregung

Ein Gehirnschlag ist in der Regel ein Unglücksfall, aber kein "Unfall" im Sinne der Versicherungsbedingungen für die private Unfallversicherung.

Zum Sachverhalt eines Streits vor Gericht zur Leistung der Privatunfallversicherung: Zwei Stunden, nachdem er sich mit einem Lkw-Fahrer über einen Parkplatz gestritten hatte, wurde ein (damals 71 Jahre alter) Mann in die Klinik eingewiesen. "Gehirnblutung" lautete die schlimme Diagnose, die ihn zum Pflegefall machte. Mit der Behauptung, sein Gegner habe ihn mit dem Kopf gegen eine Kante seines Lasters gestoßen, kam er nicht durch; äußerliche Kopfverletzungen lagen nicht vor. Auch die Klage gegen die Unfallversicherung blieb erfolglos.

Für sein Verlangen nach Versicherungsschutz schien sich im Rechtsstreit zunächst ein kleiner Hoffnungsschimmer abzuzeichnen. Denn ein Sachverständiger führte aus, die Auseinandersetzung könne zu einer Blutdruckerhöhung und letztere zum Durchbruch eines bereits vorgeschädigten Gefäßes mit anschließender Gehirnblutung geführt haben.

Das stelle aber keinen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen dar, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (7 U 260/97). Voraussetzung dafür sei, dass der Versicherte durch ein "plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung" erleide. Der Versicherte bekomme Versicherungsschutz nur bei Vorfällen, die so schnell auf ihn wirkten, dass er der Einwirkung weder ausweichen, noch ihr wirksam begegnen könne.

Plötzliche Ereignisse könnten das Zerspringen einer Windschutzscheibe, eine Stichflamme, ein Knall in der Telefonleitung, das Absacken eines aufgebockten Fahrzeugs als Auslöser von Schock, Schreck oder Erregung sein. Im Streitfall fehle es aber an einem solchen Auslöser.

Denn "ein Erregungszustand mit Blutdruckerhöhung" - wenn er überhaupt der Auslöser für die Gesundheitsschädigung gewesen sei - baue sich allenfalls nach und nach auf, von einem Unfall könne daher keine Rede sein. Abgesehen davon, sei letztlich die Ursache für die Blutung ungeklärt; niemand wisse, ob sie dem Mann ohne die Auseinandersetzung erspart geblieben wäre.
Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. April 1998 - 7 U 260/97

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