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Sicherungsfonds für die Lebensversicherung

Wer Geld für die eigene Altersvorsorge anspart, muss darauf bauen können, dass seine Ersparnisse auch nicht "verfallen". Bei vielen Geldanlagen und auch bei Investitionen in Immobilien besteht hingegen keine Sicherheit. Nicht zuletzt aus diesem Grund sind in Deutschland viele Millionen Verträge mit einer Lebensversicherung und einer privaten Rentenversicherung abgeschlossen worden. Die Protektor Lebensversicherungs-AG ist vom Bundesministerium der Finanzen durch eine Rechtsverordnung mit den Aufgaben und Befugnissen des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer betraut worden.

Gesetzliche Grundlage im VAG

Die Sicherheit ist im Versicherungsaufsichtsgesetz unter dem Titel "Sicherungsfonds" geregelt. So besteht nach § 124 VAG eine Pflichtmitgliedschaft für Lebensversicherer und Krankenversicherer einem Sicherungsfonds beizutreten. Nach § 126 VAG ist es die Aufgabe der Sicherungsfonds für den Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Personen zu sorgen. Zu diesem Zweck sorgen sie für die Weiterführung der Verträge eines betroffenen Versicherungsunternehmens. Die Versicherungsunternehmen, die einem Sicherungsfonds angehören, sind verpflichtet, Beiträge an den Sicherungsfonds zu leisten. Die Beiträge sollen die Fehlbeträge der übernommenen Versicherungsverträge, die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten, die durch die Tätigkeit des Sicherungsfonds entstehen, decken.

Zahlungen im Sicherungsfall

Im Sicherungsfall wird die Aufsichtsbehörde die Verträge auf den Sicherungsfonds übertragen. Aus diesem Grund sind die Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Personen geschützt. Alle Rechte, die mit dem Lebensversicherungsvertrag vereinbart wurden, etwa Dynamisierungen und Vertragsanpassungen, bleiben erhalten und werden durch den Sicherungsfonds erfüllt. Die Leistungen für die Altersvorsorge und den Risikoschutz werden in vollem Umfang garantiert, ebenso die bereits gewährten Gewinnbeteiligungen.

Keine Regel ohne Ausnahme: Nach § 125 Abs. 5 VAG kann die Aufsichtsbehörde bei Lebensversicherungsunternehmen die Verpflichtungen aus den Verträgen um maximal 5 Prozent der vertraglich garantierten Leistungen herabsetzen, wenn die Mittel des Sicherungsfonds nicht ausreichen, um die Fortführung der Versicherungsverträge zu gewährleisten.

Mitglieder des Sicherungsfonds

Die Mitglieder des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer lassen sich aktuell bei der Protektor Lebensversicherungs-AG einsehen. Lebensversicherer, die in Deutschland ein Versicherungsgeschäft betreiben, sind grundsätzlich verpflichtet, dem Sicherungsfonds anzugehören. Ausnahmen hiervon bestehen nur für Niederlassungen von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) haben. Ein Austritt aus dem Sicherungsfonds ist nicht möglich. Dies gilt auch für Pensionskassen, die freiwillig dem Sicherungsfonds beigetreten sind.

Fazit: Es gibt kaum einen besseren Schutz für die eigenen Ersparnisse, um im Alter auch sicher auf die Ersparnisse zugreifen zu können. Wenn es mal zu einer sehr großen Finanzkrise kommen sollte, kann der Sicherungsfonds natürlich auch nicht voll eintreten. In einem solchen Fall sind aber sehr wahrscheinlich auch alle anderen Vermögenswerte einschließlich eigener Immobilien betroffen. Dann droht auch ein "Lastenausgleich" mit eingetragenen Zwangshypotheken und anderen Maßnahmen.

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