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Bei der Ermittlung der Schadenshöhe ist demnach von dem Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall, aber vor Ausbruch des Brandes auszugehen. Den vorher eingetretenen Schaden hat der Unfallverursacher bzw. bei Eigenverschulden der Versicherungsnehmer selbst zu tragen.
Urteil des OLG Celle vom 16.03.2006
8 U 155/05
Pressemitteilung des OLG Celle
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