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Der Bundesgerichtshof sprach einem Autofahrer, der bei einem solch extrem starken Regenfall, durch den auch Geröll auf die von ihm befahrene Bergstraße geschwemmt wurde, gegen einen Felsbrocken fuhr, einen Ersatzanspruch gegenüber seiner Teilkaskoversicherung zu.
Soweit der Schaden allerdings auf einen Fahrfehler zurückzuführen war (hier anschließendes Fahren gegen Begrenzungsmauer), haftete für den Schaden nicht mehr die Teilkasko-, sondern die daneben bestehende Vollkaskoversicherung des Fahrzeugs.
Urteil des BGH vom 26.04.2006
IV ZR 154/05
BGHR 2006, 1093
RdW 2006, 467
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