| Kfz-Versicherung Tarifvergleiche Autoversicherungsrecht bei Finanztip.de |
Erzielt der Geschädigte beim Fahrzeugverkauf einen (erheblich) höheren Preis, stellt sich die Frage, ob die Versicherung diesen Betrag vom Wiederbeschaffungswert abziehen darf. Nach Meinung des Bundesgerichtshofs darf der Geschädigte den überdurchschnittlichen Erlös nur behalten, wenn er diesen aus Gründen erzielt hat, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben.
Ist dies der Fall, weil er außergewöhnliche Anstrengungen unternommen hat, muss er sich den Mehrerlös nicht in Abzug bringen lassen. Derartige überobligatorische Anstrengungen liegen jedoch nicht bereits dann vor, wenn die Aktivitäten des Unfallgeschädigten sich darauf beschränken, Fotos des Fahrzeugs ins Internet zu stellen und auf Angebote zu warten. In diesem Fall darf die Versicherung den vollen Verkaufserlös abziehen.
Urteil des BGH vom 07.12.2004
VI ZR 119/04
BGHR 2005, 418
DAR 2005, 152
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