Der Entscheidung sind zudem wichtige Hinweise zur Beweislast in derartigen Fällen zu entnehmen. Betrug die Aufprallgeschwindigkeit über 15 km/h, spricht der so genannte Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die HWS-Verletzung auf den Unfall zurückzuführen ist. War die Geschwindigkeit jedoch geringer, muss der Verletzte die Ursächlichkeit der Verletzung beweisen.
Hierzu reicht die Vorlage eines Attests und die Zeugenaussage des behandelnden Arztes nicht aus. Dieser kann zur Ursächlichkeit allenfalls feststellen, dass die Verletzung vor dem Unfall nicht vorlag. Das reicht zur Beweisführung jedoch nicht aus. Vielmehr ist zur Frage der Verletzungsursächlichkeit stets ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Urteil des KG Berlin vom 21.11.2005
12 U 285/03
NZV 2006, 146
KGR Berlin 2006, 126
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