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In einem solchen Fall gebietet es die Schadensminderungspflicht des Geschädigten, die notwendigen Fahrten mit einem kostengünstigeren Verkehrsmittel (z. B. Taxi) zu erledigen. Das Landgericht München kürzte die geltend gemachten Mietwagenkosten von 1168,87 Euro auf einen Betrag von 144 Euro, der für entsprechende Taxifahrten entstanden wäre.
Urteil des LG München I vom 08.04.2005
17 S 20753/04
Pressemitteilung des LG München
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