Schadensminderungspflicht: kaum genutzter Mietwagen

Grundsätzlich kann ein Autofahrer, dessen Wagen nach einem unverschuldeten Unfall instand gesetzt werden muss, während der Reparaturzeit einen Mietwagen in Anspruch nehmen oder Nutzungsausfall fordern. Benötigt der Unfallgeschädigte den angemieteten Ersatzwagen jedoch innerhalb von vier Tagen nur für eine Fahrstrecke von insgesamt 72 Kilometern, kann die Inanspruchnahme eines Mietwagens unverhältnismäßig sein.
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In einem solchen Fall gebietet es die Schadensminderungspflicht des Geschädigten, die notwendigen Fahrten mit einem kostengünstigeren Verkehrsmittel (z. B. Taxi) zu erledigen. Das Landgericht München kürzte die geltend gemachten Mietwagenkosten von 1168,87 Euro auf einen Betrag von 144 Euro, der für entsprechende Taxifahrten entstanden wäre.

Urteil des LG München I vom 08.04.2005
17 S 20753/04
Pressemitteilung des LG München

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