Kosten für Umbau in behindertengerechten Wohnraum

Ist ein Unfallgeschädigter wegen einer Querschnittslähmung auf einen Rollstuhl angewiesen, kann er vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nicht nur den Ersatz der Behandlungskosten und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen, sondern hat auch Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen behindertengerechten Umbau seines Wohnraums.

Der Geschädigte muss sich in diesem Fall nicht darauf verweisen lassen, dass ein Umzug in einen behindertengerechten Neubau kostengünstiger wäre. Vielmehr hat er einen Anspruch auf Beibehaltung seines bisherigen Lebensstandards.

Dementsprechend verurteilte der Bundesgerichtshof den Schädiger zum Ersatz von knapp 400.000 Euro Umbaukosten für das von dem Verletzten bewohnte Schloss.


Redaktionelle Anmerkung: Der ursprünglich an dieser Stelle erfolgte Verweis auf das BGH-Ureil war fehlerhaft und ist daher entfernt worden. Die Fundstelle für das BGH-Urteil konnte bisher nicht geklärt werden (NJW-Spezial 2006, 64).

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