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Kein Ersatz von Gutachterkosten bei Bagatellschäden
Ein unfallgeschädigter Fahrzeughalter verstößt gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, wenn er bei einem offensichtlich geringfügigen Fahrzeugschaden einen Sachverständigen mit der Feststellung der Reparaturkosten beauftragt. Das Landgericht Coburg setzte die Grenze für einen so genannten Bagatellschaden auf 700 Euro fest. Durfte der Geschädigte angesichts der Fahrzeugschäden nicht damit rechnen, dass die Reparaturkosten diese Grenze erreichen, bleibt er auf den Gutachterkosten sitzen.
Urteil des LG Coburg vom 20.07.2007 - 33 S 36/07