Diese Grundsätze zum Schadensausgleich werden nunmehr vom Bundesgerichtshof in nicht unerheblichem Umfang eingeschränkt, indem bei nicht fortdauernder Nutzung des beschädigten Fahrzeugs der vom Gutachter festgestellte Restwert zu berücksichtigen ist.
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten nur dann bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - ggf. unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt. Veräußert er es vor diesem Zeitpunkt, steht ihm lediglich der gegebenenfalls geringere Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) als Schadensersatz zu.
Urteil des BGH vom 23.05.2006
VI ZR 192/05
NJW Heft 29/2006, Seite VIII
RdW 2006, 465
DAR 2006, 441
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