Hat er zunächst eine fiktive Schadensberechnung vorgenommen und hat die Versicherung des Unfallverursachers den Schaden reguliert, ist er jedenfalls dann berechtigt, nachträglich einen höheren Schaden aufgrund einer vorgelegten Reparaturrechnung geltend zu machen, wenn er in seinem ersten Anspruchsschreiben eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Urteil des OLG Celle vom 28.03.2006
14 U 200/05
OLGR Celle 2006, 482
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