Schadensabrechnung mittels Reparaturrechnung nach "fiktiver" Schadensregulierung

Einem Unfallgeschädigten steht nach dem Gesetz ein Wahlrecht zu, ob er den Schaden auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags bzw. Gutachtens (fiktive Schadensberechnung) oder auf der Basis einer vorgelegten Reparaturrechnung ersetzt verlangt.

Hat er zunächst eine fiktive Schadensberechnung vorgenommen und hat die Versicherung des Unfallverursachers den Schaden reguliert, ist er jedenfalls dann berechtigt, nachträglich einen höheren Schaden aufgrund einer vorgelegten Reparaturrechnung geltend zu machen, wenn er in seinem ersten Anspruchsschreiben eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Urteil des OLG Celle vom 28.03.2006
14 U 200/05
OLGR Celle 2006, 482

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