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Die Regulierung eines Unfallschadens durch die Haftpflichtversicherung kann sich oft über Wochen oder Monate hinziehen. Gründe sind häufig die fehlende oder schleppende Schadensmeldung des Verursachers oder die notwendige Einsichtnahme der polizeilichen Ermittlungsakte. Ist der Geschädigte zur Vorfinanzierung der Fahrzeugreparatur oder bei einem Totalschaden zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges finanziell nicht in der Lage, darf er trotzdem nicht untätig bleiben.
Übersteigt die Verzögerung der Schadensregulierung die übliche, meist im Gutachten festgestellte Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer, kann er darüber hinaus nur dann Nutzungsausfall (statt Inanspruchnahme eines Mietwagens) verlangen, wenn er die Kosten nicht durch eine Zwischenfinanzierung oder die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung aufbringen kann.
Hinweis: Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat in einem derartigen Fall die Finanzierungskosten (insb. Zinsen) beziehungsweise den Rückstufungsschaden bei der Vollkaskoversicherung zu tragen.
Urteil des OLG Naumburg vom 19.02.2004 - 4 U 146/03
NJW 2004, 3191
OLGR Naumburg 2004, 390
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