Später traten wider Erwarten doch noch auf den Unfall zurückzuführende gesundheitliche Komplikationen auf, die für den medizinischen Gutachter im ersten Prozess nicht erkennbar waren. Der Bundesgerichtshof ließ die neuerliche Klage auf Schmerzensgeld zu. Treten neue, im Vorprozess nicht erkennbare Tatsachen auf, kann die rechtskräftige Abweisung der Feststellungsklage einer weiteren Schmerzensgeldklage nicht entgegenstehen.
Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen . Solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein.
Urteil des BGH vom 14.02.2006 - VI ZR 322/04
NJW-RR 2006, 712 und BGHR 2006, 812
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