Weiteres Schmerzensgeld trotz rechtskräftiger Klageabweisung

Eine Frau wurde bei einem unverschuldeten Unfall schwer verletzt. Die Versicherung des Unfallverursachers zahlte zunächst circa 20.000 Euro. In dem von ihr angestrengten Prozess erhielt sie weitere 15.000 Euro zugesprochen. Zugleich wies das Gericht jedoch ihren Antrag ab, mit dem sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht für alle weiteren Unfallschäden begehrte, da nach Auffassung des Gerichts mit einer Verschlimmerung nicht zu rechnen war. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig.

Später traten wider Erwarten doch noch auf den Unfall zurückzuführende gesundheitliche Komplikationen auf, die für den medizinischen Gutachter im ersten Prozess nicht erkennbar waren. Der Bundesgerichtshof ließ die neuerliche Klage auf Schmerzensgeld zu. Treten neue, im Vorprozess nicht erkennbare Tatsachen auf, kann die rechtskräftige Abweisung der Feststellungsklage einer weiteren Schmerzensgeldklage nicht entgegenstehen.

Redaktionell verkürzter Auszug aus dem Urteil

Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (ständige Rechtsprechung).

Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen . Solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein.
Urteil des BGH vom 14.02.2006 - VI ZR 322/04
NJW-RR 2006, 712 und BGHR 2006, 812

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