| Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit bei Finanztip.de |
Gleiches gilt im Hinblick auf Berufsunfähigkeitsversicherung oder Zahlung durch die Haftpflichtversicherung des Verursachers. Beispiel: Sie erhalten eine Leistung von der Haftpflichtversicherung des Verursachers, von der eigenen Berufsunfähigkeitsversicherung und auch von dem Unfallversicherungsunternehmen. Versäumen Sie daher keine Anzeige- und Meldefristen. Bei Vorliegen einer dauernden Invalidität und einer vereinbarten Todesfallsumme können Sie auch einen Vorschuss in Höhe der Todesfallleistung vom Unfallversicherer beantragen.
Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und den Versicherer unterrichten. Die vom Versicherer übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und dem Versicherer unverzüglich zurücksenden; vom Versicherer darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden.
Werden Ärzte vom Versicherer beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt das Versicherungsunternehmen. Die Ärzte, die die versicherte Person - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist Versicherer dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn dem Versicherer der Unfall schon angezeigt worden ist. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, ggf. eine Obduktion durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
Fazit: Die Frage "Was tun im Versicherungsfall?" zielt auf die schnelle Abwicklung zwecks Erhalt der Versicherungsleistung. Um auch Verzögerungen durch die Versicherungsgesellschaft zu vermeiden, ist eine zügige Erledigung der "Obliegenheiten" dringend anzuraten. Im Zweifel ist jedoch auch ein rechtzeitiges "Nachfassen" bei dem Versicherer zu empfehlen. Dies ist dann anzuraten, wenn sich der Versicherer viel Zeit bei der Beantwortung nimmt. Hintergrund: Die Invalidität muss nach dem Unfall dauerhaft bestehen und von einem Arzt bescheinigt sein. Deshalb wartet die Versicherung von wenigen Ausnahmefällen abgesehen erst einmal ab, bis sie die vereinbarte Versicherungssumme zahlt.
Beachten Sie: Ein Versicherungsfall liegt im Sinne der Unfallversicherung nur vor, wenn ein Unfall eingetreten ist. Es mag banal klingen aber ohne Unfall kein Versicherungsfall. [Mehr hierzu im Artikel Wann liegt ein Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung vor?]. So liegt zum Beispiel kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen bei einer Unfallversicherung vor, wenn die Gesundheitsschädigung durch Umwelteinflüsse oder durch Verletzungen bei einer Selbstverstümmelung, einem Selbstmordversuch oder infolge psychischer Probleme entstanden ist.
Die Versicherer müssen auch erst dann zahlen, wenn die Gesundheitsschädigung dauerhaft ist. D.h. die Versicherung wird in der Regel auch erstmal abwarten, ob innerhalb eines Jahres die volle körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit wiederhergestellt worden ist. Deshalb ist es im Versicherungsfall wichtig, dass sofort die Versicherung über den Unfall benachrichtigt und auch ein Arzt aufgesucht wird. Spätestens 7 Monate nach Unfalleintritt haben Sie Anspruch auf ein Übergangsgeld, dass Sie unter Vorlage des ärztlichen Attests beantragen müssen. Führt der Unfall zum Tod der versicherten Person, ist dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden zu melden.
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