BU Leitfaden
BU Grundlagen
BU Spezial
BU Recht Auszug
PKV Grundlagen
Unfallversicherung
Unfall Auszug
Gut zu Wissen
Rubrik verwandt
Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit     bei Finanztip.de

Obliegenheiten und Pflichten in der Unfallversicherung

In Kürze: Um eine Zahlung aus der Unfallversicherung beanspruchen zu können, ist der Versicherungsfall dem Versicherungsunternehmen zu melden und die Ansprüche sind geltend zu machen. Die Frage lautet im Versicherungsfall zumeist: "Was ist nach einem Unfall im Leistungsfall zu beachten?" So hat der Versicherungsnehmer wie bei praktisch allen Versicherungen gewisse Obliegenheiten zu erfüllen.

Anzeigepflichten (Meldepflichten)

Der Unfall ist dem Unfallversicherer sofort und möglichst detailliert zu melden. Im Todesfall ist das Versicherungsunternehmen sogar innerhalb von 48 Stunden zum Unfallhergang zu informieren. Wenn Sie mehrere Unfallversicherungen abgeschlossen haben, ist natürlich die Meldung an alle Unfallversicherer zu machen. Sie müssen keine Angst haben, dass einer der Unfallversicherer nicht zahlt. Wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, spielt es keine Rolle, ob Sie eine oder zwei Unfallversicherungen abgeschlossen haben.

Gleiches gilt im Hinblick auf Berufsunfähigkeitsversicherung oder Zahlung durch die Haftpflichtversicherung des Verursachers. Beispiel: Sie erhalten eine Leistung von der Haftpflichtversicherung des Verursachers, von der eigenen Berufsunfähigkeitsversicherung und auch von dem Unfallversicherungsunternehmen. Versäumen Sie daher keine Anzeige- und Meldefristen. Bei Vorliegen einer dauernden Invalidität und einer vereinbarten Todesfallsumme können Sie auch einen Vorschuss in Höhe der Todesfallleistung vom Unfallversicherer beantragen.

Obliegenheiten nach den Versicherungsbedingungen

Nach den Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen weisen die Versicherer auf die folgenden Pflichten des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person hin.

Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und den Versicherer unterrichten. Die vom Versicherer übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und dem Versicherer unverzüglich zurücksenden; vom Versicherer darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden.

Werden Ärzte vom Versicherer beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt das Versicherungsunternehmen. Die Ärzte, die die versicherte Person - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist Versicherer dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn dem Versicherer der Unfall schon angezeigt worden ist. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, ggf. eine Obduktion durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

Folgen der Nichtbeachtung der Obliegenheiten

Wird eine der vorgenannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie ggf. Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn der Versicherer Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. [Mehr zu "grob fahrlässig" im Artikel Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz und zu Grobe Fahrlässigkeit bei der Vollkasko].

Fazit: Die Frage "Was tun im Versicherungsfall?" zielt auf die schnelle Abwicklung zwecks Erhalt der Versicherungsleistung. Um auch Verzögerungen durch die Versicherungsgesellschaft zu vermeiden, ist eine zügige Erledigung der "Obliegenheiten" dringend anzuraten. Im Zweifel ist jedoch auch ein rechtzeitiges "Nachfassen" bei dem Versicherer zu empfehlen. Dies ist dann anzuraten, wenn sich der Versicherer viel Zeit bei der Beantwortung nimmt. Hintergrund: Die Invalidität muss nach dem Unfall dauerhaft bestehen und von einem Arzt bescheinigt sein. Deshalb wartet die Versicherung von wenigen Ausnahmefällen abgesehen erst einmal ab, bis sie die vereinbarte Versicherungssumme zahlt.

Beachten Sie: Ein Versicherungsfall liegt im Sinne der Unfallversicherung nur vor, wenn ein Unfall eingetreten ist. Es mag banal klingen aber ohne Unfall kein Versicherungsfall. [Mehr hierzu im Artikel Wann liegt ein Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung vor?]. So liegt zum Beispiel kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen bei einer Unfallversicherung vor, wenn die Gesundheitsschädigung durch Umwelteinflüsse oder durch Verletzungen bei einer Selbstverstümmelung, einem Selbstmordversuch oder infolge psychischer Probleme entstanden ist.

Die Versicherer müssen auch erst dann zahlen, wenn die Gesundheitsschädigung dauerhaft ist. D.h. die Versicherung wird in der Regel auch erstmal abwarten, ob innerhalb eines Jahres die volle körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit wiederhergestellt worden ist. Deshalb ist es im Versicherungsfall wichtig, dass sofort die Versicherung über den Unfall benachrichtigt und auch ein Arzt aufgesucht wird. Spätestens 7 Monate nach Unfalleintritt haben Sie Anspruch auf ein Übergangsgeld, dass Sie unter Vorlage des ärztlichen Attests beantragen müssen. Führt der Unfall zum Tod der versicherten Person, ist dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden zu melden.

Verjährung in der Unfallversicherung

Die Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag und damit auch der privaten Unfallversicherung verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung zur Verjährung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem der Versicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers in Textform erhält.
Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps