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Ein solches Unfallereignis liegt nicht vor, wenn der Riss der Achillessehne beim Begehen einer leicht ansteigenden Einfahrt entstanden ist und weder ein unvorhergesehenes Hindernis noch eine Bodenunebenheit eine unnatürliche Bewegung verursacht noch eine außergewöhnlich erhöhte Kraftanstrengung vorgelegen hat. So der Leitsatz des Urteils des LG Dortmund vom 14.02.2008 - 2 O 362/07.
Auch die Voraussetzungen eines fingierten Unfalls sind im Streitfall nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger eine Achillessehnenruptur erlitten. Er hat aber keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich – was Voraussetzung für einen Unfall im Sinne des erweiterten Unfallbegriffs wäre – eine erhöhte Kraftanstrengung als Ursache der geklagten Verletzung ergibt.
Das Landgericht Dortmund hatte in einem ähnlich gelagerten Fall eine weitere Entscheidung zu treffen. Auch im Leitsatz des Urteils des LG Dortmund vom 20.08.2009 - 2 O 230/09 wird deutlich, wann kein Unfall im Sinne des Unfallversicherungsrechtes vorliegt. Leitsatz: "Ein beim störungsfreien Spaziergang auf dem Olympiaberg in München erlittener Achillessehnenriss (Rezidiv) ist weder durch ein äußeres Ereignis noch durch eine erhöhte Kraftanstrengung verursacht, so dass eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht ausgelöst wird."
Redaktionell bearbeitetes Zitat aus dem Urteil:
Gemäß den Versicherungsbedingunen ist Voraussetzung für eine Invaliditätsleistung, dass die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt worden ist. Eine solche, den Bedingungen genügende ärztliche Invaliditätsfeststellung, hat der Kläger trotz Hinweis durch das Gericht nicht zu den Akten gereicht. Die ärztliche Bescheinigung vom 28.07.2009 beschreibt die Verletzung des Klägers und die darauf beruhende Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Fußes. Die ärztliche Bescheinigung verhält sich indes nicht zu den Ursachen der Verletzung und der Dauerhaftigkeit ihrer Folgen.
Um den bedingungsgemäßen Anforderungen zu genügen, muss eine ärztliche Invaliditätsfeststellung aber auch die Ursächlichkeit des behaupteten Unfallereignisses für den geltend gemachten Dauerschaden feststellen (BGH VersR 2007, 1114; OLG Hamm, NVersZ 2001, 315; OLG Frankfurt r + s 2003, 29; OLG Celle r + s 2002, 260; Kloth, Private Unfallversicherung, Seite 106). Da die vom Kläger nachgereichte ärztliche Bescheinigung vom 28.07.2009 keine Aussage für die Ursachen der Achillessehnenverletzung trifft und auch die übrigen bei der Akte befindlichen ärztlichen Befunde den bedingungsgemäßen Anforderungen nicht genügen, scheitert der Anspruch des Klägers bereits an einer formellen Anspruchsvoraussetzung. Denn ohne eine bedingungsgemäße ärztliche Invaliditätsfeststellung ist die Klage nicht schlüssig (OLG Hamm MDR 2006, 1045; Kloth, a.a.O., Seite 108).
Darüber hinaus ist die Klage aber auch unbegründet, weil ein versicherter Unfall vom Kläger nicht dargelegt worden ist. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. [Mehr hierzu im Artikel Wann liegt ein Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung vor?].
Davon könnte ausgegangen werden, wenn der Kläger durch eine Bodenunebenheit ins Stolpern geraten wäre. So liegt der Fall allerdings nicht. Nach der Unfallschilderung des Klägers ist die Achillessehne beim abschüssigen Gehen auf dem Olympiaberg gerissen, ohne dass ein äußerer Einfluss hierfür verantwortlich gewesen wäre. Die Achillessehne ist im gewollten Verlauf der Bewegung durch die Eigenbewegung selbst zu Schaden gekommen, so dass die Voraussetzungen eines Unfallereignisses nicht vorliegen (vgl. auch oben zu LG Dortmund, Urteil vom 14.02.2008 - 2 O 362/07).
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