| Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit bei Finanztip.de |
Bei Versicherungsverträgen, d.h. Rechtsfragen mit privaten Versicherern, gelten die allgemeinen Verjährungsfristen nach dem BGB und danach verjähren die Ansprüche aus Versicherungsverträgen der privaten Unfallversicherung nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch beim Versicherer geltend gemacht wird. Bis zur schriftlichen Entscheidung des Versicherungsunternehmens ist die Verjährung gehemmt (vgl. § 15 VVG), d.h. dass dieser Zeitraum für die Verjährungsfrist nicht angerechnet wird. Hinweis: Die früher geltende Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG (alte Fassung) gilt nicht mehr.
Ein Anspruch gegen eine Unfallversicherung wegen einer unfallbedingten Invalidität setzt voraus, dass die die Invalidität begründenden Folgeschäden binnen 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt festgestellt werden. In der Regel trifft die Versicherung selbst dann eine Verpflichtung, den Versicherungsnehmer auf diese Frist hinzuweisen, wenn dieser anwaltlich vertreten wird.
Der Versicherer kann sich jedoch trotz des unterbliebenen Hinweises auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität berufen, wenn ihm bis zu diesem Zeitpunkt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass ein unfallbedingter Dauerschaden nahe liegt. In diesem Fall kann der Versicherung wegen des unterbliebenen Hinweises kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie sich wegen Ablauf der 15-Monatsfrist auf ihre Leistungsfreiheit beruft.
Hinweis: Die Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag und damit auch der privaten Unfallversicherung verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung zur Verjährung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem der Versicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers in Textform erhält.
Der Leitsatz des Urteils des BGH vom 30.11.2005 - IV ZR 154/04 (NJW 2006, 911, BGHR 2006, 418) lautet daher: "Der Versicherer kann sich auch dann ohne Rechtsmissbrauch auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung auf deren Fehlen hingewiesen hat, weil dem Versicherer bis zu diesem Zeitpunkt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass ein unfallbedingter Dauerschaden nahe liege."
Aus der Urteilsbegründung: Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil die Invalidität nicht innerhalb von 15 Monaten seit dem Unfall ärztlich festgestellt worden ist. Das bestreitet der Kläger nicht, macht aber geltend, die Beklagte könne sich darauf nach Treu und Glauben nicht berufen. Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es könne dahinstehen, ob sich eine unfallbedingte Invalidität des Klägers aus Sicht der Beklagten aufgedrängt habe. Da der Kläger bis zum Ablauf der 15-Monatsfrist bereits anwaltlich vertreten gewesen sei und sein Anwalt sich schon mit Schreiben vom 23. Oktober 2000 bei der Beklagten gemeldet habe, habe diese darauf vertrauen dürfen, dass der Anwalt den Kläger auf die ablaufende 15-Monatsfrist hinweisen werde.
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