| Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit bei Finanztip.de |
Unfallversicherung: Neufestsetzung der Invalidität
In Kürze: Es ist die Aufgabe des Versicherungsnehmers sich um die ärztliche Feststellung der Invalidität zu kümmern, um so auch Ansprüche aus der Unfallversicherung an die Versicherungsgesellschaft zu stellen. Eine vom Versicherungsnehmer geforderte Neufestsetzung der Invalidität setzt in der privaten Unfallversicherung damit eine vorherige Erstfeststellung der Invalidität voraus.
Einen solchen Fall hatte auch der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Im Beschluss des BGH vom 16.1.2008 - IV ZR 271/06 weisen die Richter nochmals deutlich daraufhin hin, dass der Versicherte im Zweifel selbst innerhalb der in den Unfall-Versicherungsbedingungen vorgesehenen Fristen beachten muss, dass die vorgetragene Invalidität ärztlich festgestellt und beim Versicherer auch geltend gemacht wird. Denn wenn diese Fristen versäumt werden, kann die Unfallversicherung zu Recht die Leistung aus dem Versicherungsvertrag ablehnen.
Sachverhalt für gewünschte Neufeststeltung des Invaliditätsgrades
Im obigen Urteil begehrte der Kläger, der bei der Beklagten eine Unfallversicherung hält, die Feststellung, dass die Beklagte (Unfallversicherer) auf ihre Kosten verpflichtet sei, die im Rahmen des Verfahrens zur Neufestsetzung einer Invalidität erforderlichen Nachuntersuchungen zu veranlassen.
Der Kläger erlitt bei einem Unfall am 14. Oktober 2004 Quetschungen des Unterbauches und des Steißbeines. Am 13. Oktober 2005 lehnte die Beklagte die vom Kläger begehrten Invaliditätsleistungen ab, weil die zur Begründung von Invalidität behauptete Gebrauchsbeeinträchtigung seines rechten Beines nicht vorliege. Noch im Oktober 2005 verlangte der Kläger eine erneute ärztliche Bemessung der Invalidität. Hierzu sieht sich die Beklagte nicht verpflichtet, weil ihrer Rechtsauffassung nach eine Neubemessung der Invalidität ausscheidet, wenn es an einer vorangegangenen Feststellung von Invalidität dem Grunde nach fehlt.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob die Neufestsetzung der Invalidität ausgeschlossen ist, solange es - wie hier - an einer Erstfeststellung der Invalidität durch Anerkenntniserklärung des Versicherers oder durch gerichtliche Entscheidung fehlt.
Erstfeststellung der Invalidität und Neufestsetzung
Der BGH unterscheidet in ständiger Rechtsprechung zwischen der Erstfeststellung der Invalidität und ihrer Neufestsetzung (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 1994 - IV ZR 192/93 - VersR 1994, 971). Ferner hat der BGH mehrfach ausgesprochen, dass in der Unfallversicherung die Neufestsetzung der Invalidität stets (lediglich) den Invaliditätsgrad betreffe (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2005 - IV ZR 237/03 - VersR 2005, 927 unter II 1). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist zudem bereits entschieden worden, das Verfahren zur Neufestsetzung der Invalidität diene allein der Überprüfung der Erstentscheidung des Versicherers über die Feststellung der Invalidität (OLG Saarbrücken VersR 2001, 1271, 1272) und der Versicherer dürfe das Verfahren zur Neubemessung der Invalidität nicht betreiben, solange es an einer Ersterklärung über die Anerkennung der Invalidität fehle
Da dem Neufestsetzungsbegehren des Klägers unstreitig keine Erstfeststellung bedingungsgemäßer Invalidität durch den Versicherer vorausgegangen ist, hat das Landgericht nach Ansicht der BGH-Richter die Klage zu Recht abgewiesen.
Ärztliches Attest zur Einhaltung der Frist vorlegen
Im obigen Urteil hat der Versicherungsnehmer (Kläger) verloren, weil keine Erstfestellung der Invalidität vorgenommen wurde. Der Kläger wäre besser beraten gewesen, wenn er gegen die Ablehnung der Versicherungsgesellschaft wegen der nicht vorliegenden Gebrauchsbeeinträchtigung seines rechten Beins rechtzeitig angegangen wäre. Zu der angeblich nicht vorliegenden Gebrauchsbeeinträchtigung des Beins hätte man mit der Versicherungsgesellschaft streiten können. Voraussetzung ist allerdings ein eingereichtes ärztliches Attest zur Invalidität. Mit dem Vorbringen eines ärztliches Attests, in dem ein Arzt feststellt, dass eine dauerhafte Beeinträchtigung des Beins infolge des Unfall vorliegt, wäre zudem innerhalb der zulässigen Frist ein Anspruch auf Festellung der Erstinvalidität gestellt worden.
Treuwidriger Einwand der fehlenden fristgerechten Invaliditätsfeststellung
Der
Ombudsmann für Versicherungen hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem es auch um doe Leistungsverweigerung einer Unfallversicherung auf Invaliditätszahlung wegen des Ablaufs von Fristen zur Entstehung sowie der ärztlichen Feststellung und Anmeldung einer unfallbedingten Invalidität. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle lautet wie folgt:
Der Unfallversicherer kann sich auf eine fehlende fristgerechte Feststellung einer unfallbedingten Invalidität nicht berufen, wenn er trotz bereits abgelaufener Fristen mehrere Monate lang eine Leistungsprüfung vornimmt und ein medizinisches Gutachten zur Prüfung seiner Leistungspflicht beauftragt, ohne zuvor deutlich zu machen, dazu nur als Kulanz bereit zu sein, und damit den Eindruck beim Versicherungsnehmer erweckt, einer Versicherungsleistung stünden keine Fristen entgegen.
Fazit: Die Unfallversicherung wartet ggf. den Zeitraum ab, in dem der Versicherungsnehmer Ansprüche aus der Unfallversicherung geltend machen kann. Die in den Versicherungsbedingungen festgehaltene Frist für die ärztliche Feststellung und Geltendmachung der Invalidität ist daher zu prüfen. Es reicht nicht aus, die Adressen von Ärzten in der Unfallmeldung aufzuführen. Die versicherte Person bzw. der Versicherungsnehmer muss selbst dafür Sorge tragen, dass rechtzeitig ein ärztliches Attest mit der Feststellung der Invalidität eingereicht wird. Nur dann kann auch später noch eine Neufeststellung des Invaliditätsgrades erfolgen.