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Unfallversicherung: Umknicken beim Fußballspielen

Eine Unfallversicherung kann bekanntlich wegen einer Verletzung der versicherten Person nur dann in Anspruch genommen werden, wenn tatsächlich ein Unfall die Ursache der dauerhaften Beeinträchtigung war. Die Verletzung muss also durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eingetreten sein. Eine Verletzung bei einem Fußballspiel stellt grundsätzlich einen Unfall im Sinne der Unfall-Versicherungsbedingungen dar. Doch in manchen Fällen zieht der Unfallversicherer sogar vor Gericht und der Tat gibt es auch beim Fußballspielen zweifelhafte Fälle.

Umknicken auf dem Bolzplatz

Einen solchen Fall hatte das OLG Hamm im Urteil vom 15.08.2007 - 20 U 05/07 zu entscheiden. Das Oberlandesgericht Hamm hat sich jedoch eindeutig auf die Seite des Versicherungsnehmers gestellt und damit ein die Klage abweisendes Urteil des Landgerichts Essen abgeändert. Danach ist eine Verletzung beim "Kicken auf einem Bolzplatz" in der Regel als Unfall im Sinne der Unfallversicherung anzusehen.

Hat sich der Versicherte danach durch Umknicken beim Fußballspielen auf einem Bolzplatz eine Knöchelverletzung (Fußwurzelausriss am Knochen unter dem linken Fuß) zugezogen, reicht es für den Nachweis eines Unfalls aus, wenn der Verletzte darlegt, dass der "Bolzplatz" zahlreiche Unebenheiten aufwies und nach sachverständiger Auffassung keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte grundlos, also ohne Bodenunebenheit umknickte. Allein die Tatsache, dass auf einem "Bolzplatz" gespielt wurde, weist daraufhin, dass der Platz in einem schlechten Zustand war und vermutlich auch entsprechende Bodenunebenheiten aufwies. Es lagen auch keine anderen Anhaltspunkte (Spielen unter Alkoholeinfluss) vor, welche das Umknicken des Klägers ohne eine Bodenunebenheit plausibel hätten erklären können.

Zum Unfall während des Kickens auf dem Bolzplatz

Nach Ansicht der Richter am OLG Hamm hat sich daher die versicherte Person die Verletzung durch einen bedingungsgemäßen Unfall beim Fußballspielen zugezogen. Während des Fußballspiels, bei einem kämpferischen Einsatz um den Ball, habe der Kläger plötzlich einen Schrei ausgestoßen und sich das linke Bein gehalten. Diese Verletzung sei durch eine Unebenheit des Platzes verursacht worden und ist durch Lichtbilder nachweisbar. Die versicherte Person sei in einer nicht zu erkennenden Kuhle eingeknickt. Dies könnten auch zwei Zeugen, die der Kläger erst später nach erfolgter Einreichung der Unfallmeldung ausfindig gemacht habe, bekunden. Damit sind die Voraussetzungen der Unfallversicherung erfüllt. Zumindest wären die Regeln über den Anscheinsbeweis anzuwenden. Selbst wenn ein Unfall nicht vorgelegen haben sollte, sei die beklagte Unfallversicherung nach den Unfall-Versicherungsbedingungen eintrittspflichtig. Die beim Kläger zum Unfallzeitpunkt bestehenden degenerativen Veränderungen seien unerheblich.

Meldung zum Unfallgeschehen (Unfallanzeige) erst vorschreiben

Wie am Beispiel des obigen Urteils deutlich wird, kommt dem Wortlaut der Meldung an die Versicherungsgesellschaft eine hohe Bedeutung zu. Eine ungeschickte Wortwahl bei der Formulierung in der Unfallmeldung kann so dazu führen, dass der Unfallversicherer die Zahlung der Versicherungssumme ablehnt. Eine spätere Korrektur der Angaben in der Unfallversicherung klingt manchmal unglaubwürdig. Daher ist zu beachten, dass die Wortwahl in der Unfallanzeige genau bedacht werden sollte. Ein Vorschreiben bzw. Vorzeichnen der Unfallmeldung ist in vielen Fällen ein probates Hilfsmittel.
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